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Hartz-IV-Empfänger muss Pflichtteil geltend machen

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

Hartz IV – oder besser gesagt Arbeitslosengeld 2 (ALG II) – können nur Personen verlangen, die unter anderem außerstande sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, vgl. die §§ 7, 9 I Sozialgesetzbuch 2 (SGB II). Wer allerdings Vermögen geschenkt bekommt oder erbt, kann seinen Lebensbedarf auch ohne Hartz IV decken. Die Arbeitsagentur kann dann eine Leistung verweigern bzw. lediglich als Darlehen gewähren. Doch gilt das auch beim Pflichtteil? Oder kann der Leistungsempfänger die Geltendmachung des Pflichtteils verweigern und trotzdem ALG II verlangen?

Pflichtteil berechnen – Pflichterbteil statt Hartz IV?

Ein Ehepaar hatte ein sog. Berliner Testament erstellt, wonach sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Ihre beiden Kinder sollten erst nach dem Tod beider Elternteile den verbliebenen Nachlass erben. Auch enthielt das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel. Danach sollte ein Kind später nichts erben, wenn es bereits nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil geltend macht.

Einige Jahre später verstarb der Ehemann. Zu dieser Zeit war eines seiner Kinder Hartz-IV-Empfänger, das prompt Post vom zuständigen Jobcenter erhielt. Mit dem Schreiben wurden zwar weitere Leistungen bewilligt, aber nur als Darlehen. Das Jobcenter war nämlich der Ansicht, dass eine Hilfebedürftigkeit nicht mehr vorliege, wenn der Hartz-IV-Empfänger seinen Pflichtteil geltend macht, der ihm nach dem Tod des Vaters zustehe. Der Nachlass betrage schließlich ca. 140.000 Euro, allein 80.000 Euro seien Barvermögen.

Der Leistungsempfänger wollte jedoch im Hinblick auf die Pflichtteilsstrafklausel und aus Rücksicht auf seine gebrechliche Mutter den Pflichtteil nicht verlangen. Er zog daher vor Gericht und verlangte, dass ihm Hartz IV nicht nur als Darlehen bewilligt wird.

Ausreichend Barvermögen vorhanden

Das Sozialgericht (SG) Mainz war wie das Jobcenter der Ansicht, dass der Hartz-IV-Empfänger den Pflichtteil geltend machen muss.

Berliner Testament und Pflichtteilsstrafklausel

Ob der Pflichtteil beim Streit um Hartz IV geltend gemacht werden muss oder nicht, hängt jedoch stets vom Einzelfall ab. Normalerweise ist nämlich auf den Willen der Testamentsersteller Rücksicht zu nehmen. Bei einem Berliner Testament erbt nach dem Tod eines Ehegatten der Überlebende zunächst alles allein – der Nachwuchs ist dagegen enterbt und hat mit dem Pflichtteil lediglich Anspruch auf die Hälfte des ihm eigentlich zustehenden Erbteils. Grund für eine solche Testamentsregelung ist zumeist, dass der überlebende Ehegatte später keine Geldprobleme bekommt, sondern über den Nachlass – relativ – frei verfügen soll.

Aus dem gleichen Grund soll mithilfe einer sog. Pflichtteilsstrafklausel verhindert werden, dass die Enterbten ihren Pflichtteil verlangen. Laut einer solchen Klausel wird nämlich das Kind, das nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil verlangt, nach dem Tod des zweiten Elternteils erneut enterbt.

Pflichtteilsgeltendmachung war zumutbar

Vorliegend betrug der Nachlass ungefähr 140.000 Euro – 80.000 Euro davon waren Barvermögen. Es war somit ausreichend Geld vorhanden. Die Mutter konnte deshalb den Pflichtteil – immerhin 16.500 Euro – problemlos an den Hartz-IV-Empfänger ausbezahlen, ohne z. B. ein Grundstück verkaufen zu müssen. Auch wären die Rücklagen der Mutter hierdurch nicht restlos aufgebraucht worden – von dem restlichen Geld hätte sie noch für einige Jahre einen angemessenen Lebensstil aufrechterhalten können.

Zwar ist das Geld somit früher als geplant ausgegeben – das allein kann aber nicht dazu führen, dass der Hilfebedürftige auf den Pflichtteil verzichten darf und stattdessen weiterhin ALG II auf „Staatskosten“ erhält.

Auf die Pflichtteilsstrafklausel konnte er sich ebenfalls nicht berufen. Zwar ist er wegen der Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod der Mutter erneut enterbt – er würde also nach ihrem Tod wieder weniger als den eigentlichen Erbteil erhalten, wenn er wieder seinen Pflichtteil verlangt. Allerdings ist völlig unklar, wie viel dann von dem Vermögen, auf das er bereits mit seinem ersten Pflichtteilsverlangen verzichtet hat, überhaupt noch übrig ist.

Fazit: Hartz IV erhält man nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wer dagegen über ein eigenes Einkommen verfügt oder auf eine andere Art und Weise zu Geld kommt, muss erst sein Vermögen ausgeben. In dieser Zeit hat man keinen Anspruch auf ALG II. Das gilt unter Umständen auch, wenn man einen Pflichtteil verlangen kann.

(SG Mainz, Urteil v. 23.08.2016, Az.: S 4 AS 921/15, n. rkr.)

(VOI)

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