Hartz IV + Lottogewinn = mehr Geld auf dem Konto?
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[image]Diese Rechnung geht leider nicht auf. Denn das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschied, dass Lotterie- und Glücksspielgewinne als Einkommen anzusehen und daher auch auf die Hartz-IV-Leistungen anzurechnen sind.
Jegliche Art von Glücksspielgewinnen verringere die Hilfebedürftigkeit und mindere daher den Anspruch auf Sozialleistungen.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Hartz-IV-Empfänger einen Lottogewinn in Höhe von 500 Euro erzielt. Als dieser Gewinn auf seine Sozialleistungen angerechnet werden sollte, klagte er zunächst vor dem Sozialgericht (SG) Detmold. Als seine Klage hier abgewiesen wurde, wendete er sich mit der Berufung an das LSG Nordrhein-Westfalen.
Doch auch die Richter des LSG gaben ihm nicht Recht und bestätigten die Entscheidung der Vorinstanz. Den Einwand des Klägers, er habe innerhalb der letzten 10 Jahre 945 Euro in Lose investiert und daher insgesamt gesehen keinen Gewinn erzielt, ließen die Richter des LSG Nordrhein-Westfalen nicht gelten. Denn es bestünde keinerlei Verbindung zu den in den letzten Monaten oder Jahren gezahlten Einsätzen. Lediglich der Preis des Gewinnloses in Höhe von 15 Euro durfte von den gewonnenen 500 Euro abgezogen werden, denn nur hier ergibt sich ein konkreter Zusammenhang zwischen Los und Gewinnausschüttung.
Übrigens kann auch durch Verschenken des Gewinns diese Regelung nicht umgangen werden. Denn in einem solchen Fall muss das Geschenk regelmäßig vom Beschenkten zurückgefordert werden. Auch eine geringe Gewinnhöhe ändert nichts an der Anrechnung auf die Sozialleistung.
(LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 13.12.2010, Az.: L 19 AS 77/09)
(HEI)
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