Health Claims - "Bekömmlichkeit" von Bier und Wein

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Angaben, wie „stärkend“, „gesundheitsfördernd“ oder gar „ärztlich empfohlen“, werden in der Lebensmittelwerbung häufig verwendet. Bei all diesen Werbeversprechen handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben (sog. „Health Claims“), deren Nutzung innerhalb der Europäischen Union strengen Vorgaben unterliegt. Bei Lebensmitteln mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 %, also etwa bei Bier oder Wein, ist die Verwendung derartiger gesundheitsbezogener Angaben sogar per se verboten.

Das Landgericht Ravensburg hatte sich vor diesem Hintergrund nun mit der Frage zu beschäftigen, ob die Bewerbung eines Bieres mit dem Begriff „bekömmlich“ zulässig ist, oder ob „bekömmlich“ eine gesundheitsbezogene und damit verbotene Angabe ist (Urteil vom 25.08.2015, Az. 8 O 34/15). Als „bekömmlich“ hatte nämlich eine schwäbische Brauerei auf ihrer Internetseite einige ihrer Biersorten beworben. Die Brauerei argumentierte, in der Bezeichnung „bekömmlich“ liege lediglich ein Hinweis darauf, dass das Bier gut für das Wohlbefinden sei. Eine Aussage über eine gesundheitliche Wirkung enthalte der Begriff dagegen nicht.

Dieser Argumentation folgte das Landgericht Ravensburg jedoch nicht. Es schloss sich vielmehr der Auffassung des klagenden Verbandes an und entschied, dass in dem Begriff „bekömmlich“ ein unzulässiger Gesundheitsbezug im Sinne der europäischen „Health Claim“-Veordnung liege. Denn ein solcher Gesundheitsbezug liege schon dann vor, wenn der Verbraucher einen Zusammenhang des Lebensmittels mit der Gesundheit herstellen könne. Insbesondere bringe das Wort „bekömmlich“ die Verträglichkeit für den Körper und seine Funktionen zum Ausdruck. Schon darin liege, ganz unabhängig von weiteren Erläuterungen, ein Gesundheitsbezug, der gegen die Verordnung verstoße.

Mit seiner Entscheidung folgt das Landgericht Ravensburg der Argumentation des EuGH (Urteil vom 06.09.2012 – Rechtssache C-544/10, Deutsches Weintor eG ./. Land Rheinland-Pfalz). Dieser hatte bereits im Jahr 2012 entschieden, dass in der Bewerbung von Wein mit dem Begriff „bekömmlich“ eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe liege, jedenfalls wenn dies verbunden wird mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden. Der Begriff der „gesundheitsbezogenen Angabe“ setze nämlich nicht zwingend voraus, dass den Verbrauchern suggeriert werde, dass sich ihr Gesundheitszustand dank des Verzehrs eines Lebensmittels verbessert. Es genüge vielmehr bereits, dass der Konsument den Eindruck habe, trotz des potenziell schädlichen Verzehrs des (alkoholhaltigen) Getränkes einen guten Gesundheitszustand zu erhalten. Unter „bekömmlich“ sei in eben diesem Sinne eine die „leichte Aufnahme und Verdaulichkeit des Weins suggerierende Bezeichnung“ zu verstehen, welche impliziere, „dass das Verdauungssystem darunter nicht oder wenig leidet und dass der Zustand dieses Systems selbst bei wiederholtem Verzehr verhältnismäßig gesund und intakt bleibt“.

In dem seinerzeit vom EuGH zu entscheidenden Fall hatte der Weinhersteller bei der Bewerbung seines Produkts als „bekömmlich“ allerdings ausdrücklich auf den reduzierten Säuregehalt des Weines verwiesen. Ob auch der Begriff „bekömmlich“ für sich genommen bereits eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt, brauchte der EuGH daher – anders als nun das Landgericht Ravensburg – nicht zu entscheiden. Daher dürfte auch im Fall des vermeintlich „bekömmlichen“ Bieres noch nicht das letzte Wort gesprochen sein: die Brauerei hat bereits angekündigt, in die nächste Instanz gehen zu wollen.


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