Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Heimliche Überwachung mittels GPS & Co. vor Gericht

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Bestandteil vieler Krimis und Reality-Dokus ist der Einsatz von Peilsendern. Unbemerkt am Auto angebracht und schon wissen Ermittler stets, wo Verdächtige sich aufhalten. Was aber in Film und Fernsehen so selbstverständlich erscheint, kann einen im echten Leben hinter Gittern bringen. Denn außerhalb von Extremsituationen ist diese heimliche Überwachung strafbar, wie der Bundesgerichtshof (BGH) erst kürzlich entschieden hat. In einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung lehnte er zudem den Ersatz von Detektivkosten ab, wenn derartige Überwachungsmethoden dabei zum Einsatz kamen.

Verlockende Verfolgungsmöglichkeiten

Noch nie war es so leicht, andere zu überwachen. Dank Mobilfunk und GPS-Technik kann inzwischen  jeder Bewegungsprofile erstellen. Nach kurzer Suche finden sich entsprechende Dienstleister, Apps und Geräte zuhauf. Das ist nicht nur für eifersüchtige Partner verlockend. Besonders manchen Detektiven juckt es angesichts der Möglichkeiten in den Fingern. Ist es doch viel angenehmer einen GPS-Empfänger am Auto anzubringen, der dessen Standort per SMS mitteilt, anstelle stundenlang im Winter zeitraubend vor irgendwelchen Haustüren zu warten. Das dachte sich auch eine Stuttgarter Detektei, die ein unter anderem wegen Steuerdelikten im Fokus der Ermittlungsbehörden stehender Arzt beauftragt hatte. Um ihrerseits belastendes Material zu sammeln, statteten die Detektive unter anderem Fahrzeuge von Mitgliedern einer kassenärztlichen Vereinigung und eines Staatsanwaltes mit GPS-Empfängern aus. Die Überwachung flog auf, 29 Fälle kamen zur Anklage. Der Vorwurf: unbefugtes Erheben von Daten gegen Entgelt, strafbar nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dafür notwendige Strafanträge können neben Betroffenen auch Datenschutzbehörden stellen, wie im Fall teilweise geschehen.

Am Datenschutz führt nur ein äußerst schmaler Weg vorbei

Das Gesetz soll insbesondere das sogenannte Persönlichkeitsrecht schützen, also das Grundrecht, das den privaten Lebensbereich unter besonderen Schutz stellt. In seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist davon insbesondere auch der Umgang mit sogenannten personenbezogenen Daten, also mit Informationen, die Rückschlüsse auf eine bestimmte Person zulassen. Nur allgemein zugängliche Daten, wie sie etwa eine klassische Observation liefert, bleiben außen vor.

Beim Persönlichkeitsrecht handelt sich dabei um das Recht, um das sich die Diskussion über die derzeit aufgedeckte Geheimdienstüberwachung dreht. Auch deren Vorgehen ist in diesem Umfang illegal. Aufgrund ihrer schweren Greifbarkeit im Vergleich zu Privaten, droht Letzteren jedoch viel schneller rechtlicher Ärger. Insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz soll verhindern, dass gerade Private allzu sorglos mit personenbezogenen Daten umgehen. Unter die fallen nicht zuletzt Bewegungsdaten, also Informationen darüber, wer sich wo aufhält bzw. aufgehalten hat.

In solchen Fällen lässt der Datenschutz nur ein schmales Schlupfloch. Ein Vorgehen wie die GPS-Überwachung kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein und straflos bleiben, wenn Betroffene kein schutzwürdiges Interesse haben oder die Überwachung ein vorhandenes Interesse überwiegt. Das ist laut BGH aber nur in Extremsituationen möglich und nennt Notwehrsituationen als Beispiel. Da derartiges hier nicht vorlag, verurteilte es die Täter zu 18 bzw. 8 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung.

Überwachung im privaten Umfeld zumindest Ordnungswidrigkeit

Nicht nur Detektive sollten aufgrund des Urteils aufpassen. Denn rechtliche Folgen drohen jedem, der andere ohne deren Einwilligung mittels Handytracking bzw. Handyortung, entsprechender Apps und auf andere Weise heimlich überwacht. Diese Fälle stellen gemäß BDSG zwar meist keine Straftat dar, da sie nicht gegen Entgelt oder in der Absicht erfolgen, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen. Entsprechendes Verhalten ist aber zumindest eine Ordnungswidrigkeit, für die ein erhebliches Bußgeld droht.

Kein Ersatz für Detektivkosten beim GPS-Einsatz

Dass die GPS-Überwachung kein Einzelfall ist, zeigt ein jetzt veröffentlichter Beschluss des BGH. Klassischer Auslöser der Überwachung war hier ein nach Scheidung unterhaltspflichtig gewordener Mann. Auch sein Detektiv bediente sich der GPS-Technik. Der Einsatz am Pkw der Ex-Frau sollte deren häufigen Aufenthalt bei einem anderen Mann und so eine feste Beziehung bestätigen. Folge einer solchen verfestigten Lebensgemeinschaft ist ein Wegfall des Unterhaltsanspruchs. Allerdings wird diese erst nach Ablauf von zwei Jahren angenommen. Indizien können den Zeitpunkt dagegen vorverlagern. In der Abänderungsklage des Mannes räumte die Frau die Beziehung dann zwar ein und stimmte dem Unterhaltswegfall zu. Die von ihrem Ex-Mann geltend gemachten Detektivkosten musste sie allerdings nicht zahlen, wie der BGH bestätigte. Demzufolge zählen zu den Prozesskosten zwar auch die zur Vorbereitung und Führung eines Rechtsstreits anfallenden Kosten. Allerdings nur, wenn sie auf rechtmäßigen Maßnahmen beruhen. Und dazu zählen GPS- und vergleichbare automatische Überwachungsmethoden gerade nicht. Denn der damit verbundene Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht verhindert die Verwertbarkeit als Beweis. Daran können auch überwiegende das Vorgehen rechtfertigende Interessen, wie sie etwa die Strafprozessordnung für staatliche Stellen regelt, nichts ändern. Denn die Indizien für den Nachweis einer verfestigten Lebensgemeinschaft hätte hier auch die Überwachung mittels persönlicher Beobachtung durch den Detektiv erbringen können, weshalb es an einer Verhältnismäßigkeit der GPS-gestützten Beschattung fehlt.

(BGH, Beschluss v. 15.05.2013, Az.: XII ZB 107/08; Urteil v. 04.06.2013, Az.: 1 StR 32/13)

(GUE)

Foto(s): ©iStockphoto.com

Artikel teilen: