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Heizung – nicht immer ist es ein Mangel

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Funktioniert die Heizung zur kalten Jahreszeit nicht, ist das besonders ärgerlich. Allerdings ist nicht jede Fehlfunktion ein Mangel, der zu einer Mietminderung berechtigt. Gerade im Winter wird es in den eigenen vier Wänden erst so richtig gemütlich, wenn auch die Heizung ordnungsgemäß funktioniert. Ist das nicht der Fall oder fällt die Heizung sogar komplett aus, kann das einen Mangel darstellen, wegen dem die Miete gemindert werden darf. Ob ein relevanter Mangel vorliegt, hängt davon ab, ob die Heizung dem vertragsgemäßen Standard entspricht.

Heizungsausfall

Ein kompletter Heizungsausfall berechtigt zur Mietminderung, wenn dadurch der Mieter in der Benutzung der Wohnung beeinträchtigt wird. Die Höhe der Minderung hängt von verschiedenen Kriterien ab, insbesondere von der Dauer des Heizungsausfalls, der Jahreszeit und welche Räume betroffen sind. Berücksichtigt wird auch, ob der Mieter sich anderweitig behelfen kann, etwa indem er ersatzweise einen Heizlüfter aufstellt.

Raumtemperatur

Aber nicht jede Fehlfunktion der Heizung stellt einen relevanten Mangel dar. Kein Mangel liegt vor, wenn die vorgeschriebene Raumtemperatur erst erreicht wird, wenn die Heizung voll aufgedreht ist. Ein Mangel wurde ebenfalls vom Landgericht (LG) Berlin verneint: Bei der Einstellung „0" hatte sich ein Heizkörper erwärmt. Nach Ansicht der Richter entsprach dies dem vertragsgemäßen Standard und sei nur eine systembedingte Eigenart der vorgefundenen Beheizungsart.

(LG Berlin, Urteil v. 01.11.2011, Az.: 63 S 341/11)

(WEL)
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