Hotelservice und Akkordlohn
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Im Hotelservice beschäftigte Arbeitnehmer werden häufig nach Akkord bezahlt. So sehen die Arbeitsverträge vor, dass eine bestimmte Anzahl von Zimmern in der Stunde gereinigt werden müssen, um den vereinbarten Lohn erhalten zu können.
Solche Vereinbarungen halten einer Überprüfung nicht stand:
Die hier geleisteten Arbeiten fallen in den Bereich der Gebäudereinigung. Für diesen Bereich gibt es einen allgemein verbindlichen Tarifvertrag, d.h. unabhängig von der Erwähnung in dem einzelnen Arbeitsvertrag finden in diesem Bereich der Rahmentarifvertrag und der TV Mindestlohn Anwendung.
vgl. http://www.bmas.de/portal/38140/property=pdf/arbeitsrecht__verzeichnis__allgemeinverbindlicher__tarifvertraege.pdf
Die Beschäftigten im Hotelservice können also in jedem Fall den tariflich geregelten Mindestlohn beanspruchen.
Achtung: Zahlt der Arbeitgeber gleichwohl nur den geringeren Lohn aus, müssen die Arbeitnehmer ihre offenen Forderungen innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit - in der Regel nach Erhalt der Monatsabrechnung - schriftlich dem Arbeitgeber gegenüber geltend machen! Tun sie das nicht, so verfallen die Forderungen als Folge der tariflichen Ausschlussklausel!
17.12.2010
Johannes Wuppermann
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