IDO Verband – Abmahung wegen Wettbewerbsverstößen

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Der IDO Verband (Interessenverband deutscher Online-Unternehmen) mahnt im Interesse seiner Mitglieder wettbewerbsrechtliche Verstöße ab. Laut eigener Aussage vertritt der Verband rund 2.600 Mitglieder, darunter Online-Shops, Online-Warenhäuser, Apotheken, IT-Dienstleister, Provider u. Ä.

Die Berechtigung des IDO Verbands Wettbewerbsverstöße zu verfolgen ergebe sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), da er ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen sei. Da einige Mitglieder des Verbandes die gleichen oder ähnliche Produkte, nämlich Nahrungsergänzungsmittel, vertreiben würde, sei der Verband befugt unseren Mandanten abzumahnen.

Im vorliegenden Fall wird unserem Mandanten vorgeworfen, er habe Waren in Fertigverpackungen nach Gewicht und Volumen angeboten, ohne den Grundpreis zu nennen. Dazu sei er gemäß § 2 PAngV (Preisangabenverordnung) verpflichtet gewesen. Außerdem habe er gegen Art. 14 Abs. 1 der EU-Verordnung Nr. 524/2013 verstoßen. Diese verpflichtet jeden Betreiber einer kommerziellen Webseite einen Link zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung der EU-Kommission zur Verfügung zu stellen. Dies bedeute außerdem einen Verstoß gegen §§ 3, 3a, 5, 5a UWG. Durch diese Verstöße würden unserem Mandanten ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil entstehen.

Was wird verlangt?

  • Die Gegenseite verlangt die sofortige Einstellung der oben genannten Verstöße, d. h. konkret die korrekte Preisangabe und die Bereitstellung des Links zur OS-Plattform.
  • Außerdem soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Das bedeutet, dass sich der Unterzeichner, also unser Mandant, verpflichtet auch in Zukunft die oben genannten Regeln einzuhalten. Bei einem erneuten Verstoß soll eine vom Gericht auf Billigkeit zu überprüfende, angemessene Vertragsstrafe gezahlt werden.
  • Letztlich wird die Erstattung der abmahnbezogenen Kosten i. H. v. 232,05€ verlangt.

Was kann ich tun?

Zunächst sollten Sie sich vom Ton der Abmahnung nicht einschüchtern lassen. Solche Abmahnungen werden oft in einem bedrohlichen Ton geschrieben, um den Abgemahnten zur schnellen Unterzeichnung der Unterlassungserklärung und zur Zahlung der Abmahnkosten zu bewegen. Allerdings sind die beigelegten vorgefertigten Unterlassungserklärungen in der Regel zu weit gefasst und die Forderungen zu hoch angesetzt. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Es ist ratsam, sich im Fall der Fälle fachkundige Unterstützung durch eine Fachanwaltskanzlei zu suchen. Dort wird man eine auf Ihren Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie entwickeln und die negativen Folgen einer Abmahnung auf ein Minimum reduzieren. Die Kanzlei Hämmerling & von Leitner-Scharfenberg setzt sich seit Jahren bundesweit erfolgreich für ihre Mandanten ein, auf den Gebieten des Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrechts. Wir geben Ihnen gerne eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Fall. Sie können uns telefonisch und auch per E-Mail erreichen.


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