Ignorierung des Richtervorbehalts durch Polizei bei Blutprobe führt zu Verwertungsverbot

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Das OLG Naumburg hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Folgen es hat, wenn ein Polizeibeamter den richterlichen Eildienst ignoriert und selber eine Blutentnahme anordnet.

Im vorliegenden Fall wurde der Betroffenen 2014 um 16:30 Uhr in Z. fahrend in seinem PKW angetroffen. Nach einem „freiwilligen“ Drogenschnelltest ordnete der Polizeibeamte gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen eine Blutprobenentnahme wegen Gefahr im Verzug an, ohne sich vorher um eine richterliche Anordnung der Entnahme zu bemühen, obgleich ein richterlicher Eildienst an diesem Tage für die Zeit von 8:30 Uhr bis 21:00 Uhr bestand. Der Polizeibeamte hat nicht dokumentiert, ob es einen Versuch gegeben hat, den Bereitschaftsrichter zu erreichen. Zu den entscheidenden Fragen hat er im wesentlichen Erinnerungslosigkeit bekundet. Das Amtsgericht war darauf fußend davon ausgegangen, dass das Unterbleiben des Versuchs, eine richterliche Entscheidung einzuholen, nicht frei von Willkür war und somit zu einem Beweisverwertungsverbot führte.

Gegen diese Entscheidung hatte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde erhoben.

Das Rechtsmittel hatte jedoch keinen Erfolg.

Das OLG bestätigte das Urteil des Amtsgerichts und damit den Freispruch und hat eine willkürliche und bewusste, gezielte Umgehung des Richtervorbehalts angenommen. Dafür spreche, dass der Zeuge nicht, wie erforderlich, schriftlich Gründe dafür niedergelegt hat, weshalb er sich nicht bemüht hat, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Information des Diensthabenden, wenn sie denn erfolgt sein sollte, reiche nicht aus, um dem Richtervorbehalt zu genügen. Die bloße Information des Diensthabenden ohne Rückfrage, ob der Richter erreicht wurde und wenn ja, wie er entschieden hat, würde nämlich den Richtervorbehalt in besonders deutlicher Weise missachten, nämlich dergestalt, dass der Richter zwar informiert werden soll, dem Polizeibeamten aber völlig egal ist, ob der Richter eine Blutentnahme anordnet oder diese ablehnt.

Eine Respektierung des Richtervorbehalts setzt nicht nur die Information des Diensthabenden voraus, sondern auch eine Rückfrage dahingehend, ob der Richter erreicht wurde und wenn ja, ob er die Blutentnahme angeordnet oder eine solche Anordnung abgelehnt hat. All dies hat der Zeuge nicht getan, das erlaubt nach Ansicht des OLG nur eine Schlussfolgerung: Es war ihm völlig gleichgültig, ob ein Richter erreichbar war und wenn ja, wie dieser entschied, auf jeden Fall wurde die Blutentnahme angeordnet.

Daher war das Ergebnis der Blutprobe nicht verwertbar, da ein absolutes Beweisverwertungsverbot wegen Missachtung des Richtervorbehaltes vorlag.

(OLG Naumburg, Beschl. v. 05.11.2015 – 2 Ws 201/15)



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