Illegale Arbeitnehmerüberlassung: „Einklagen“ beim Entleiher auch nach mehreren Jahren möglich

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Die Arbeitnehmerüberlassung (also das „Verleihen von Arbeitnehmern“) bedarf einer Erlaubnis durch die Agentur für Arbeit und ist gesetzlich im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) streng reglementiert. Werden Arbeitnehmer eines Unternehmens (Verleiher) an ein anderes Unternehmen (Entleiher) ausgeliehen und hat der Verleiher keine gültige Erlaubnis – dann kommt kraft Gesetzes zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher ein Arbeitsverhältnis zustande.

Dies gilt auch, wenn zwischen den beiden Unternehmen (Verleiher und Entleiher) zwar „auf dem Papier“ ein Werkvertrag oder Dienstvertrag vereinbart wird, es sich aber tatsächlich um Arbeitnehmerüberlassung handelt. Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn der betroffene Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers „wie ein eigener Arbeitnehmer“ eingesetzt wird.

Der Arbeitnehmer kann durch Feststellungsklage beim Arbeitsgericht rechtsverbindlich feststellen lassen, dass zwischen ihm und dem Entleiher ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.

Bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung kann sich also der Arbeitnehmer beim Entleiher „einklagen“.

Das Arbeitsgericht (ArbG) Stuttgart hat mit Urteil vom 05.11.2014 (11 Ca 8526/13) entschieden, dass diese Klage auch noch begründet sein kann, wenn der Arbeitnehmer weiterhin (ununterbrochen) für den Entleiher tätig ist, allerdings nun über einen anderen Verleiher (der über eine Erlaubnis verfügt).

Im konkreten Fall war der Arbeitnehmer seit dem 07.06.2004 bei einem Unternehmen ohne Erlaubnis nach AÜG vertraglich angestellt und an ein anderes Unternehmen (Entleiher) überlassen. Der Arbeitnehmer wechselte seinen „Vertragsarbeitgeber“ und war seit dem 01.08.2008 bei einem Unternehmen mit Erlaubnis angestellt – aber die ganze Zeit ununterbrochen beim gleichen Entleiher tätig.

Das ArbG hat festgestellt, dass ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher seit dem 07.06.2004 besteht – im vorliegenden Fall also fast 10 Jahre rückwirkend!

Auch durch den erheblichen Zeitablauf ist der Feststellungsanspruch des Arbeitnehmers nicht verwirkt.

Es spielt auch keine Rolle, dass der Arbeitnehmer mittlerweile seit mehreren Jahren durch ein Unternehmen verliehen war, das über eine Erlaubnis verfügt. Diese legale Arbeitnehmerüberlassung beendet nicht das seit dem 07.06.2004 bestehende Arbeitsverhältnis zum Entleiher.

Für Entleiher bestätigt sich erneut, dass die illegale Arbeitnehmerüberlassung erhebliche Risiken birgt.

Betroffenen Arbeitnehmern ist trotz dieses Urteils zu empfehlen, Feststellungsansprüche gegen den „illegalen“ Entleiher möglichst zeitnah geltend zu machen. Im „Ernstfall“ lohnt sich die Klage aber auch nach längerem Zeitablauf noch - dies gilt nach der vorliegenden Entscheidung aber nur, wenn der Einsatz beim gleichen Entleiher ununterbrochen andauerte.


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