Insolvenzgeld – ein wichtiges Sanierungsinstrument

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Für die Mitarbeiter eines Unternehmens, das einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat, ist zunächst eine Frage von hervorragender Bedeutung: Erhalten wir unser Einkommen?

Der gut beratene und ebenso gut gerüstete Unternehmer kann gleich diese erste Hürde zu einer erfolgversprechenden Sanierung überspringen, wenn er verkünden kann, dass die Lohn- bzw. Gehaltszahlung sicher ist und pünktlich erfolgen wird.

Möglich wird dies insbesondere durch eine schon vorab vorbereitete Insolvenzgeldvorfinanzierung.

Insolvenzgeld und Vorfinanzierung

Durch das Insolvenzgeld, früher „Konkursausfallgeld“, werden im Falle des Vorliegens eines Insolvenzereignisses etwaig unbefriedigte Arbeitnehmeransprüche für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses aufgefangen (§§ 165 ff. SGB III).

Als Insolvenzereignis gilt nicht der Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung, sondern u. a. der Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). 

In der Praxis sind die Fälle regelmäßig dergestalt, dass die bevorstehende Gehaltszahlung Teil des Insolvenzgrundes, mithin der (zumindest drohenden) Zahlungsunfähigkeit ist, mithin die Gehälter für den Monat, an dessen Ende der Antrag gestellt wird, ausstehen.

Problematisch ist, dass das Insolvenzgeld durch den Arbeitnehmer erst nach Eintritt des Insolvenzereignisses beantragt werden kann und daher auch erst im Anschluss zur Auszahlung gebracht wird. Selbst die grundsätzlich gegebene Möglichkeit, eine Vorschusszahlung (gemäß § 168 SGB III, § 42 SGB I) zu erwirken, führt nicht zu einer Vorabzahlung zugunsten des Arbeitnehmers, weil die Zugewährung durch die Agentur für Arbeit zunächst einmal in beiden Fällen vom Ermessen der Behörde abhängt und darüber hinaus (im Fall des § 42 SGB I) den eigentlichen Antrag nach Eintritt des Insolvenzereignisses und (im Rahmen des § 168 SGB III) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Voraussetzung hat.

Letzteres wird aber die Ausnahme sein, kommt es doch regelmäßig erst nach Ablauf des Insolvenzgeldzeitraumes zum Personalabbau.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Arbeitnehmer eines insolventen Unternehmens drei Monate ohne die fälligen Gehaltszahlungen haushalten müssen, was letztlich nur den Wenigsten möglich sein dürfte. Die Nichtzahlung des Gehaltes gibt dem Arbeitnehmer das Recht zur außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB), wovon vor allem die hoch oder höher qualifizierten Arbeitnehmer Gebrauch machen. Bei der übrigen Belegschaft führt die unterbleibende Zahlung zunächst zu Demotivation und im Weiteren zu erhöhten Krankenausfalltagen. 

Folge ist, dass das schuldnerische Unternehmen zu einem Zeitpunkt, in dem es Kunden und Lieferanten dringend den Nachweis der Zuverlässigkeit und Vertragstreue erbringen muss, aufgrund eintretenden Personalmangels und des Verlusts von Leistungsträgern nochmals defizitärer arbeitet. Dies schmälert den Umsatz, was sich denknotwendig nachteilig auf die Liquidität auswirkt und letztlich die gesamte Sanierung gefährdet. 

Der nach dem Willen des Gesetzgebers eigentliche mit der Gewährung des Insolvenzgeldes verfolgte Zweck, die Liquiditätssituation zu verbessern, verpufft.

Deswegen ist der eigenverwaltende Schuldner (bei Verfahren nach §§ 270 a, 270 b InsO) gut beraten, rechtzeitig eine Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes zu organisieren.

Diese Möglichkeit eröffnet § 170 SGB III.

Sofern der Arbeitgeber bzw. der ihn in die Insolvenz begleitende Sanierungsberater umgehend eine Insolvenzgeldvorfinanzierung durch eine Bank sicherstellt, erhalten die Arbeitnehmer ohne jede Verzögerung ihre Vergütung weiter, was für die Erhaltung der Arbeitsmotivation von unschätzbarem Wert ist.

Die Gewährung von Insolvenzgeld ist – anders als bei (Transfer-)Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld – nicht davon abhängig, dass die Beschäftigung der Beitragspflicht unterliegt, so dass u. a. auch geringfügig Beschäftigte anspruchsberechtigt sind. Nicht erfasst sind jedoch Betriebsfremde, wie z. B. Zeitarbeiter. Sofern diese jedoch vorab in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen werden, steht auch ihnen der Anspruch auf Insolvenzgeld zu.

Gewährt wird das Insolvenzgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts, allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Auch Sonderzahlungen, wie z. B. Gratifikationen, Provisionen und Überstunden werden durch das Insolvenzgeld erfasst. 

Der Effekt für das insolvente Unternehmen ist beachtlich: Es spart die Gehaltszahlungen für drei Monate, die es gleichsam zur Beschaffung von für die Produktion benötigten Rohstoffen und/oder für Investitionen einsetzen kann. Zwar wird das Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit nur bevorschusst, so dass ihr ein Erstattungsanspruch gegen das Unternehmen erwächst, jedoch handelt es sich hierbei um eine Insolvenzforderung, die zur Tabelle anzumelden ist und bei Abschluss des Insolvenzverfahrens quotal befriedigt wird.

Durchführung der Vorfinanzierung

Zur Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes benötigt das verauslagende Geldinstitut konkrete Informationen, nicht nur zum Unternehmen und zur Belegschaft, sondern vor allem zum Sanierungsansatz bzw. zum Sanierungskonzept. Letzteres wird benötigt, weil die Vorfinanzierung durch Dritte unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die zuständige Agentur für Arbeit steht (§ 170 Absatz 4 SGB III). Diese macht die Zustimmung davon abhängig, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte werde ein erheblicher Teil der Arbeitsstellen erhalten.

Diesem Anspruch muss das Konzept gerecht werden, wobei die Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 ZPO genügt. 

In den Verfahren, in denen das schuldnerische Unternehmen einen Eigenantrag stellt, ist es ratsam, sich vorbereitend mit der Agentur für Arbeit in Verbindung zu setzen und dort das Sanierungskonzept vorzustellen. Einer gut vorbereiteten Behörde ist es möglich, noch am Tag der Antragstellung, an dem regelmäßig auch die Belegschaft über den Insolvenzantrag im Rahmen einer Betriebsversammlung informiert wird, die Zustimmung zu erteilen. 

Auch empfiehlt es sich zeitgleich mit der für die Vorfinanzierung in Betracht gezogenen Bank einen auf die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld spezialisierten Dienstleister hinzuzuziehen, der für die Zeit der Vorfinanzierung die Rolle des Lohnbüros übernimmt. Sobald zwischen diesem und dem Unternehmen der Kontakt hergestellt ist, überspielt dieser die Daten der Arbeitnehmer und kann schon die Abrechnung des ersten Insolvenzgeldmonats vorbereiten und in Zusammenarbeit mit dem Sanierungsberater betriebliche und tarifliche Besonderheiten klären.

Den Arbeitnehmern kann dann anlässlich der Betriebsversammlung die unverzügliche Auszahlung ihrer Gehälter versprochen werden, was sich augenblicklich motivierend auf die Belegschaft auswirkt.

Da über das Insolvenzgeld sämtliche Gehaltsbestandteile abgedeckt werden, auch die erbrachte Mehrarbeit, kann sich hieraus ein wirklicher „Jetzt-geht-es-los-Gedanke“ ergeben.

Einzige Voraussetzung für die sofortige Auszahlung ist noch der Verzicht der Arbeitnehmer auf eine spätere Inanspruchnahme der Agentur für Arbeit. Hierzu unterzeichnet jeder Arbeitnehmer eine entsprechende Ankauferklärung.

Da die von der vorfinanzierenden Bank für die Vorfinanzierung aufgerufenen Kosten nicht von der Belegschaft, sondern einzig von dem Unternehmen getragen werden, begegnet die Ankauferklärung regelmäßig keinen Bedenken bei den unterzeichnenden Arbeitnehmern.



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