Internet-System-Vertrag mit Euroweb Internet GmbH oder United Media AG fristlos kündigen – Ist das möglich?

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Uns erreichen regelmäßig Anfragen von Mandanten, die ihren Vertrag mit der Euroweb Internet GmbH oder der United Media AG fristlos kündigen wollen. Daher möchten wir im Folgenden unsere Erfahrungen zu diesem Thema mit Ihnen teilen.

Um was für Verträge geht es hier?

Die Euroweb Internet GmbH und die United Media AG bieten sog. „Internet-System-Verträge“ an. Dabei handelt es sich um Werkverträge, deren Inhalt das Erstellen, Warten und Betreiben von Internetseiten bzw. des Internetauftritts ist. Unseres Wissens sind die Verträge ausschließlich an Unternehmen gerichtet, weshalb Verbraucherschutzrechte i. d. R. nicht einschlägig sind. Die Kosten pro Monat betragen zwischen 150,00 € und 450,00 €, je nach Umfang der vereinbarten Leistungen.

Achtung! Vertragslaufzeit von 48 Monaten im Kleingedruckten

Die Vertragslaufzeit beträgt in uns vorliegenden Verträgen meist zwischen 36 und 48 Monaten. Die Vertragslaufzeit ist in allen uns bekannten Verträgen der o.g. Unternehmen ausschließlich im Kleingedruckten zu finden. Zudem wird die Vertragslaufzeit als „achtundvierzig“ und nicht als Ziffer ausgeschrieben. Somit ist die Vertragslaufzeit leicht zu überlesen.

Gesamtkosten sind an keiner Stelle vermerkt

Die Gesamtkosten des Vertrags waren in keinem der uns vorliegenden Verträge vermerkt. Dabei betragen die Kosten über die Gesamtlaufzeit teilweise mehr als 20.000,00 €. Wir sind der Meinung, dass dieser Betrag in Anbetracht seiner Höhe eigentlich besonders hervorzuheben sein müsste. Da es sich jedoch um Verträge zwischen Unternehmern handelt und Verbraucherschutzrechte somit nicht greifen, ist es entbehrlich diesen Gesamtpreis anzugeben. Dennoch könnte das Verschweigen des Gesamtpreises einen Kündigungsgrund bedeuten.

Auf Anfrage wurde fristlose Kündigung abgelehnt

Unabhängig voneinander berichteten uns mehrere Mandanten, dass sie versucht haben, ihren Vertrag selbst fristlos zu kündigen. Die o.g. Unternehmen lehnten jedoch auf schriftliche Nachfrage eine vorzeitige Kündigung ab. Es sei lediglich möglich, den Vertrag ordentlich zum Ende der Vertragslaufzeit zu kündigen. Kann das sein?

Fristlose Kündigung ist je nach Einzelfall nicht ausgeschlossen!

Entgegen den Äußerungen der o.g. Unternehmen ist es grundsätzlich möglich, je nach Einzelfall Verträge mit den o.g. Unternehmen fristlos, also außerordentlich zu kündigen. Dies kann je nach den Umständen des Einzelfalls aus einem wichtigen Grund oder aber auch ohne einen wichtigen Grund erfolgen. Je nachdem auf welche Weise die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird, sind unterschiedliche Rechtsfolgen daran geknüpft.

Eine außerordentliche Kündigung sollte allerdings durch einen fachkundigen Anwalt erfolgen, denn hierbei muss eine Vielzahl rechtlicher Feinheiten beachtet werden. Viele Laien scheitern daher beim Versuch, eigenständig fristlos zu kündigen. Durch Fehler bei der Kündigung kann ein weiteres rechtliches Vorgehen im Anschluss erheblich erschwert werden. Daher empfehlen wir, sich von Anfang an anwaltlich beraten zu lassen.

Als Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Wettbewerbsrecht) sowie Urheber- und Medienrecht berate ich seit Jahren bundesweit in einer Vielzahl von diesen Fällen. Sie können mich gerne unverbindlich für ein kostenlos Erstgespräch kontaktieren unter:

  • Tel.  030 2064-9405
  • E-Mail: info@vonleitnerscharfenberg.de
  • „Nachricht senden“ auf anwalt.de (siehe unten) – Geben Sie hier bitte auch noch einmal in der Nachricht an uns Ihre Telefonnummer an. Vielen Dank!

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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