Rechtstipp vom 08.07.2011

Ist Film–Streaming legal? Gewinnen Nachfolger von KINO.to?

„Mache ich mich als Nutzer von Film-Streaming-Portalen strafbar?", „Stellt das Anschauen von gestreamten Medien im Internet eine Verletzungshandlung i. S. d. Urheberrechts dar?" oder „Darf ich auch in Zukunft illegale Streaming-Websiten besuchen und mir die Filme online anschauen?"

... diese und ähnliche Anfragen verunsicherter Internet-User trafen im letzten Monat nach der Schließung des wohl größten Anbieters Europas - das Portal www.KINO.to in unserer Kanzlei ein. Dieser Artikel fasst die häufigsten Antworten von Rechtsanwalt Marko Setzer kurz zusammen:

Grundsätzlich keine strafbare Handlung der Benutzer!

Zur Beantwortung der Kernfrage, ob ein Nutzer sich beim online-Anschauen eines Films oder anderen Mediums über sogenannte Streaming-Portale strafbar macht bzw. eine Verletzungshandlung im Sinne des Urheberrechts begeht, hilft ein Blick in die Systematik des „Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG)."

Nach den §§ 12 - 24 UrhG darf einen Film als urheberrechtlich geschütztes Werk nur derjenige aufführen, vervielfältigen, verwerten oder in anderer Form nutzen, der das Urheberrecht inne hat oder das entsprechende Nutzungsrecht übertragen bekommen hat. Davon nicht erfasst, ist das alleinige Anschauen (Konsumieren). Klassisch bedeutet dies, wenn im Rahmen einer privaten Feier oder während eines privaten Besuches einer Freundin / eines Freundes ein Film geschaut wird, der möglicherweise von einer raubkopierten DVD oder Blue Ray stammt, dann machen sich alle diejenigen NICHT strafbar, die einfach nur vor dem Bildschirm sitzen und zuschauen.

Nach derzeit allgemeiner Auffassung gilt dies auch für das Anschauen von Filmen über Streaming - Portale, so auch die Auffassung von Rechtsanwalt Marko Setzer:

„Wenngleich auch der Film oder das Medium technisch gesehen in der Regel beim Streaming zunächst auf der Festplatte des Nutzers zwischengespeichert wird, so wird nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG verneint, wenn dadurch nur eine ephemere (= nur einen Tag dauernd) Kopie entsteht. Dies ist regelmäßig beim typischen on-demand-Streaming der Fall und stellt daher eine zulässige, nur temporäre Vervielfältigung im Sinne des § 44 a) UrhG dar. Anders fällt eine Beurteilung jedoch dann aus, wenn ein Benutzer die Kopie dauerhaft im Festplattenspeicher ablegen kann, so dass sie mehr als einmal abrufbar ist."

Aber Verletzungshandlung durch Anbieter!

Die Beurteilung, ob auf Seiten der Anbieter bzw. Betreiber von Online-Stream-Portalen Verletzungshandlungen begangen werden, fällt dagegen anders aus. Matthias Leonardy, Geschäftsführer der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU), die im Auftrag der Filmindustrie tätig ist, äußerte in einem Bericht für das Online-Magazin www.focus.de im März 2009, dass die Betreiber der millionen-besuchten Website www.kino.to zahlreiche Server im In- und Ausland unterhalten, die tausende von Filmen illegal gespeichert haben und zum Abruf bereit halten. Nicht zu bestreiten ist deshalb die Rechtswidrigkeit der Streaming-Portale, da deren Betreiber kein Recht haben, die archivierten Filme zu speichern und öffentlich zu verbreiten.

Die Fachwelt diskutiert rechtlich und technisch -

Die Nachfolger von www.kino.to sind bereits online und sammeln User:

Bereits 2010 listete die GVU für den deutschen Markt bereits 90 illegale Streaming-Seiten. Nach Informationen des Online - Dienstes www.gulli.com versorgt derzeit der Anbieter www.video2k.tv ca. 4 Millionen ehemalige Kino.to - Nutzer weiter mit Streaming-Inhalten. Dabei soll es sich um eine über 50 Domains gestreute Plattform handeln, die von ehemaligen Kino.to - und dem Filehoster - Duckload Betreibern unterhalten werde.

Zukünftige Aussicht:

Entgegen der Auffassung von Rechtsanwalt Marko Setzer ist jedoch nicht völlig auszuschließen, dass Gerichte im Einzelfall eine anders lautende Entscheidung treffen mögen. Es ist aber relativ unwahrscheinlich, dass derzeit Nutzer von Streaming - Portalen ein Gerichtsprozess zu befürchten haben. In den in den Medien diskutierten Fällen ging es stets um die Verfolgung und Sanktionierung des gleichzeitigen Hochladens (uploads) über sogenannte Tauschbörsen.


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Neue Kommentare

Die dargestellte Rechtslage ist nicht deutlich genug. von Holmes am 14.11.2012 21:08

Die allgemeine Rechtslage ist unklar und nicht nachvollziehbar dargestellt,so dass man nicht weiß wie die Rechtslage zu Streamings nun wirklich ist.
Die meisten Anwälte schreiben dass Streams anschauen keine Straftat darstellen !

YouTube hingegen , da gibts legale Programme mit denen man YouTube Musik und Filme usw runterladen kann.Auch Kino Filme und Musikstücke. Wie sieht hier die Rechtslage aus?

Streamingradios , dafür gibt es legale Streamripper !
Wie sieht hier die Rechtslage aus?

TV Spielfilme aufzeichnen ist das gleiche wie ein Filmdownload, weil eine TV Aufzeichnung eine rechtswidrige Vervielfältigung darstellen müsste, weil man bei einer TV Aufzeichnung eine Kopie macht. Der TV Sender sendet zwar legal , dennoch ist es eine unerlaubte Vervielfältigung wenn man aufgezeichnete Filme in Gruppen anschaut, kopien macht usw..
Oder sind bei einer TV Aufzeichnung keine Copyright gültig ? Bei einer legal gekauften DVD sind Kopien rechtswidrig und man muss die Copyright beachten usw..
Wie sieht hier die Rechtslage aus???

Macht klare Gesetze !

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