Jeck am Steuer ...

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Insbesondere in Köln wird während der Karnevalszeit oft gefragt: „Darf ich eijentlisch mit mingem Kostüm mem Wage fahre?“ (Darf ich eigentlich mit meinem Kostüm ein Auto fahren?)

Die Antwort lautet wie so oft: „Et kütt drop aan!“ (Das kommt drauf an!) 

Die StVO regelt diesen Fall nicht gesondert. In Betracht kommen § 1 Abs. 1 StVO („ständige Vorsicht und Rücksichtnahme“) sowie eventuell § 23 StVO („sonstige Pflichten des Fahrzeugführers“); hierauf versucht auch die Polizei gerne abzustellen.

Das ist jedoch falsch, denn dabei übersieht die Polizei, dass ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 StVO überhaupt nicht bußgeldbewährt ist. Bußgeldbewährt sind nur Verstöße gegen § 1 Abs. 2 StVO.

Sodann kommt auch § 23 StVO nicht zur Anwendung. Dieser stellt klar, dass der Führer eines Fahrzeuges dafür verantwortlich ist, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Hieran wird oftmals angeknüpft. Dies ist jedoch falsch.

Der Fahrer des Fahrzeugs gehört unzweifelhaft weder zur Beladung noch ist er ein Gerät und erst recht kein Tier (nein, auch nicht im Gorilla-Kostüm).

Auch gehört der Fahrer nicht zur „Besetzung“ des Fahrzeuges (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 15.11.2006 – 2 Ss OWi 577/06; BayObLG DAR 79, 45; Hentschel Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. § 23 StVO Rn. 22). Soweit nämlich § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO dem Fahrzeugführer die Verantwortlichkeit für die Besetzung des Fahrzeugs auferlegt, können damit nur die Personen gemeint sein, die sich neben dem Fahrer noch im Fahrzeug befinden. Dies ist u.a. auch § 31 Abs. 2 StVZO zu entnehmen, der für den Fahrzeughalter eindeutig zwischen seiner Verantwortung für die Eignung des Fahrzeugführers einerseits und die Ladung und Besetzung andererseits differenziert, den Fahrer somit nicht als Teil der Besetzung ansieht (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 15.11.2006 – 2 Ss OWi 577/06; BayObLG DAR 79, 45; Hentschel Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. § 23 StVO Rn. 22).

Eine Kostümierung kann somit nicht unter § 23 Abs. 1 StVO subsumiert werden.

Es kommt auch nicht darauf an, ob man den „Jeck“ im Kostüm hinter dem Steuer noch erkennen kann oder nicht – was in einigen Momenten durchaus von Vorteil sein könnte.

Man kann also Festhalten: Ja, mit Kostüm darf Auto gefahren werden.

Aber Vorsicht: Kommt es zu einem Unfall (oder auch nur Beinahe-Unfall), kann es teuer werden: Nach § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Kommt es also infolge der Kostümierung zu einer Gefährdung, Belästigung (über die Optik hinaus) oder gar einer Schädigung anderer Personen, z. B. weil die Sicht oder das Gehör behindert waren oder die High-Heels sich zwischen den Pedalen verklemmt hatten, liegt ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vor.

Ob es also ratsam ist, im Gorilla-Kostüm, als Starship-Trooper, mit Clown-Maske oder im Kuh-Kostüm Auto zu fahren, muss jeder Jeck für sich selber klären. Alternativ kann man die Maske oder Kostümierung auch erst am Zielort anlegen: Dann verschmiert auch die Schminke bis dahin nicht.

Und wer will schon auf dem Weg zur Feier einen Unfall haben und z. B. als Kuh mit den „Bullen“ diskutieren?!



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