Job gekündigt worden? Das Verhalten bei ungerechtfertigter Kündigung:

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Job gekündigt worden? Abfindung lockt!

Das Verhalten bei ungerechtfertigter Kündigung

Eine Kündigung ist für den Arbeitnehmer oft erstmal ein Schock. Doch meist ist eine Kündigung noch abwendbar. Durch eine Kündigungsschutzklage (vgl. hierzu auch § 4 kSchG) besteht die Möglichkeit, sich gegen die Kündigung zu wehren.

Aber was ist eine Kündigungsschutzklage genau und wie wirkt sie?

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Durch eine Kündigungsschutzklage wird gerichtlich festgestellt, ob das betroffene Arbeitsverhältnis wirksam durch Kündigung beendet wurde oder nicht. Dabei kann sie ausschließlich von dem gekündigten Arbeitnehmer gestellt werden.

Vordergründig dient sie somit dem Erhalt des Arbeitsverhältnisses. Allerdings kann der Arbeitnehmer mit Geschick und gut beraten durch eine Kündigungsschutzklage auch eine Abfindung oder ein gutes Zeugnis erwirken.

Für eine Kündigungsfristklage gelten strenge Fristen. Innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung muss der Arbeitnehmer vor dem zuständigen Arbeitsgericht Klage erheben. Bei Versäumnis dieser Frist kann die Klage unter Umständen nachträglich zugelassen werden. Dafür muss der Kläger aber nachweisen, dass er trotz Anwendung aller zumutbarer Sorgfalt die Klage nicht fristgerecht einreichen konnte.

Für eine nachträgliche Zulassung der Klage muss dieser Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses eingereicht werden. Zudem müssen die Gründe für das Versäumnis glaubhaft dargelegt werden (z.B. Schwere Krankheit, die die Entscheidungsfähigkeit stark einschränkt).

Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit der Kündigungsschutzklage

Für die Wirksamkeit einer Kündigungsschutzklage gelten maßgeblich v.a. folgende Voraussetzungen:

  • Schriftliche Einreichung oder Abgabe zu Protokoll der Geschäftsstelle
  • Einreichung bei zuständigem Arbeitsgericht.
  • Inhaltliche Mindestanforderungen (vgl. hierzu auch § 253 Abs. 2 ZPO)
  • Einhaltung der Klagefrist

Eine Kündigungsschutzklage sollte durch einen Anwalt erfolgen. So lassen sich schwerwiegende und unter Umständen nicht heilbare Mängel der Klage vermeiden. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ergibt sich aus der Rechtsform oder dem Sitz des Unternehmens bzw. dem Arbeitsort des Arbeitnehmers. Bei einer Klage vor einem unzuständigen Gericht kann die klagende Partei einen Antrag auf Verweisung stellen. Die Klagefrist beträgt in der Regel 3 Wochen (s.o.).

Gemäß § 253 Abs.2 ZPO muss eine Klageschrift folgendes zwingend erhalten:

  • Bezeichnung des Gerichts
  • Name und Anschrift von Kläger und Beklagten
  • Gegenstand und Grund des Anspruchs (so präzise wie möglich)
  • Bezeichnung der betroffenen Kündigung und ein Antrag bzgl. dieser
  • Plausible Begründung für die Klage

Wann ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt?

Soweit das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist, bedarf es auch einer sozialen Rechtfertitgung der Kündigung, damit diese nicht mit Erfolg per Klage angegriffen werden kann. Eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Das ist gem. § 1 Abs.2 KSchG der Fall, wenn sie nicht in der Person des Arbeitnehmers (=personenbedingte Kündigung) oder in dessen Verhalten (=verhaltensbedingte Kündigung) liegt oder wenn der Grund kein dringend betriebliches Erfordernis darstellt (=betriebsbedingte Kündigung).

Was passiert nach Klageerhebung?

Innerhalb weniger Wochen nach Klageerhebung wird i.d.R. eine Güterverhandlung (§ 54 ArbGG) stattfinden. 

Durch eine Güteverhandlung soll der Rechtsstreit frühzeitig und einvernehmlich beendet werden.

Dabei soll ein Vergleich zwischen den streitenden Parteien herbeigeführt werden. Oftmals geht es dabei um die Zahlung einer Abfindung. Diese Abfindung liegt im Regelfall zwischen einem halben Bruttomonatsgehalt und einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Im Einzelfall können auch höhere Abfindungen erfolgreich durchgesetzt werden. Ferner werden Überstunden, Ulaubsabgeltungsansprüche, Zeugnisse, Freistellungen und andere Punkte mit geregelt/verhandelt bzw. verglichen.

Scheitert ein Gütetermin wird vom Gericht ein neuer Termin angesetzt. Dieser Kammertermin findet in der Regel mehrere Monate später statt. Dabei entscheidet das Gericht dann durch ein Urteil, soweit sich die Parteien weiterhin nicht vergleichen.

Keine Kündigungsschutzklage ohne Anwalt 

Grundsätzlich besteht in der ersten Instanz keine Pflicht einen Anwalt zu bestellen.

Allerdings ist es immer ratsam, rechtlichen Beistand zu haben. Gerade bei komplizierten juristischen Fragestellungen ist es Laien oft nicht möglich, erfolgreich vor dem Arbeitsgericht aufzutreten und das maximale herauszuholen.

Wir vertreten Parteien in Kündigungsschutzstreitigkeiten bundesweit.





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