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Keine Personenkontrollen aufgrund der Hautfarbe

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Mit einem Beschluss vom 29.10.2012, Aktenzeichen: 7 A 10532/12.OVG, hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Polizeibeamte nicht aufgrund der Hautfarbe Personenkontrollen durchführen dürfen.

Im vorliegenden Fall wurde während einer Bahnfahrt ein deutscher Staatsbürger mit schwarzer Hautfarbe durch zwei Bundespolizisten kontrolliert. Weil der junge Mann seinen Ausweis nicht zeigen wollte, durchsuchten die Polizisten seinen Rucksack vergeblich nach Ausweispapieren und nahmen ihn mit zu ihrer Dienststelle. 

Die Beamten beriefen sich auf eine Vorschrift des Bundespolizeigesetzes, wonach die Bundespolizei zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet in Zügen jede Person kurzfristig anhalten, befragen und von ihr die Aushändigung mitgeführter Ausweispapiere verlangen kann, soweit aufgrund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, dass der Zug zur unerlaubten Einreise genutzt werde.

Der Mann klagte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Rechtsindex berichtete unter dem Beitrag "Verdachtsunabhängige Identitätsfeststellung eines Zugreisenden". Die Identitätsfeststellung, so die Richter, sei rechtmäßig gewesen. Beamte dürfen die Auswahl der anzusprechenden Personen auch nach dem äußeren Erscheinungsbild vornehmen. Mit der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht hatte der junge Mann Erfolg.

Nach Beendigung der Beweisaufnahme machte das Gericht deutlich, dass das an den Kläger gerichtete Ausweisverlangen rechtswidrig war, weil die Hautfarbe des Klägers das ausschlaggebende Kriterium für die Ausweiskontrolle gewesen sei. Diese Maßnahme habe daher gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes verstoßen.

Nachdem sich die Vertreter der Bundespolizei bei dem Kläger für die Kontrolle im Zug entschuldigt hatten, erklärten die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das OVG erklärte das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos und legte der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf.


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