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Keine Schenkungssteuer bei Zuwendung einer ausländischen Stiftung als Unter­stützungs­leistung

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Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil vom 03.07.2019, Aktenzeichen: II R 6/16, entschieden, dass die satzungskonforme Zuwendung einer ausländischen Stiftung an einen inländischen Empfänger, der keine Rechte an oder Ansprüche auf Vermögen oder Erträge der Stiftung besitzt, nicht der Schenkungssteuer unterliegt.

Im vorliegenden Fall hatte eine Schweizer Familienstiftung einem in Deutschland ansässigen 29-jährigen Begünstigten eine Einmalzahlung zugewandt. Die Stiftungssatzung sieht Unterstützungsleistungen zur Anschubfinanzierung an Familienangehörige in jugendlichen Jahren vor. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Die Stiftung wählt die Empfänger nach ihrem Ermessen aus. 

Das zuständige Finanzamt forderte daraufhin von der Familienstiftung die Abführung einer Schenkungssteuer. Nach dessen Ansicht sei ein 29-jähriger nicht mehr "jugendlich", die Zuwendung deshalb satzungswidrig. Daher liege eine Schenkung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Darüber hinaus handele es sich um den Erwerb durch einen Zwischenberechtigten während des Bestehens einer Vermögensmasse ausländischen Rechts nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG gehandelt.

Nach dem das zuständige Finanzgericht die Klage in erster Instanz abgewiesen hatte, hob der Bundesfinanzhof das Urteil auf. Nach Ansicht der zuständigen Senats verfüge die Stiftung für die Frage der Satzungskonformität über eine Einschätzungsprärogative. Deren Grenzen seien vorliegend nicht überschritten. Ein Erwerb durch Zwischenberechtigte scheide aus, da der Empfänger  in keiner Weise "Berechtigter" an Vermögen oder Erträgen der Stiftung sei und zudem auch keinen Rechtsanspruch auf die Zuwendung habe.


 


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