Keine Selbstbedienung: Sonnenstudio nur mit Fachpersonal
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Die Sonne scheint nicht immer, nicht gleichmäßig und nicht auf alle Körperstellen. Für viele Menschen ist daher ein Solarium die Lösung für nahtlose Bräune zu jeder Jahreszeit. Ohne entsprechendes Fachpersonal vor Ort dürfen Sonnenstudios allerdings gar nicht betrieben werden.
SB-Sonnenstudio mit Münzbetrieb
Geregelt ist das in der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung, kurz UV-Schutz-Verordnung oder UVSV. Betreiber von mehr als zwei Sonnenbänken an einem Aufstellort treffen danach besondere Pflichten. So haben sie dafür zu sorgen, dass stets fachkundiges Personal vor Ort ist.
In einem Sonnenstudio war das bei einer Kontrolle durch das zuständige Gewerbeaufsichtsamt nicht der Fall. Die Beamten fanden dort keine Mitarbeiter vor und im Übrigen auch keine Schutzbrillen für die Kunden. Die aufgestellten Sonnenbänke vor Ort konnten einfach per Münzeinwurf aktiviert werden.
Chef telefonisch erreichbar, aber beschäftigt
Immerhin war für etwaige Fragen eine Handynummer hinterlegt, unter welcher der Betreiber sogar tatsächlich erreichbar war. Bereit, in sein Sonnenstudio zu kommen, war er allerdings nicht, vielmehr gab er gegenüber den Behördenmitarbeitern an, unterwegs zu sein und keine Zeit zu haben.
Das Gewerbeaufsichtsamt untersagte daraufhin per Bescheid den weiteren Betrieb des Sonnenstudios ohne die Anwesenheit von Fachpersonal. Der entsprechende Verwaltungsakt war rechtmäßig, wie jetzt auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München bestätigte.
Personalpflicht ist keine Grundrechtsverletzung
Der Inhaber verteidigte sich unter anderem damit, dass zu bestimmten Kernzeiten ja Personal anwesend sei. Außerdem werde jeder Neukunde in die Bedienung der Sonnenbänke eingewiesen und könne auch eine individuelle Beratung bezüglich seines Hauttyps bekommen.
Doch das reichte den Behörden nicht. Dabei erkannten sie durchaus, dass die stete Anwesenheitspflicht von Personal höhere Kosten verursachen und einen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellen kann.
Die Entscheidung des Normgebers, dass ein bloßer Aushang von Hinweistafeln nicht ausreicht, sondern eine direkt ansprechbare fachkundige Person vor Ort sein soll, ist trotzdem nicht zu beanstanden. Die dadurch erhoffte Vermeidung oder wenigstens Verringerung von Gesundheitsschäden rechtfertigt das Bestehen und die Durchsetzung der Schutzvorschrift.
Fachpersonal aus anderen Betrieben nutzen
So wird darauf hingewiesen, dass auch auf Beschäftigte aus einem anderen Betrieb zurückgegriffen werden kann, wenn der organisatorisch und räumlich mit dem Sonnenstudio ausreichend verknüpft ist.
Wer also beispielsweise ein Fitnessstudio und ein Sonnenstudio im gleichen Haus betreibt, wird für letzteres nicht unbedingt zusätzliches Personal einstellen müssen. Gegebenenfalls kann der Unternehmer stattdessen auf die vorhandenen Trainer zurückgreifen, soweit die entsprechend eingewiesen sind.
(VGH München, Urteil v. 15.12.2014, Az.: 22 BV 13.2531)
(ADS)
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