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Keine Straffreiheit bei verabredeten Schlägereien

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Nach einem Fußballspiel beginnt für viele die sog. Dritte Halbzeit. Hier verabreden sich Jugendgruppen oder Hooligans zu einer Massenschlägerei. Schwere Verletzungen und Krankenhausaufenthalt inklusive werden dabei von den Teilnehmern in Kauf genommen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass die Schläger auch dann bestraft werden dürfen, wenn jeder der Raufbolde zuvor in die Körperverletzungen eingewilligt hat.

Wirksame Einwilligung in die Körperverletzung?

Eine Jugendgruppe hatte sich mit einer rivalisierenden Gang zu einer Massenschlägerei verabredet. Jedes Gruppenmitglied war sich bewusst, dass es unter anderem zu Tritten und Fausthieben und damit zu Verletzungen kommen wird. Die Jugendlichen nahmen es jedoch in Kauf und willigten damit ein, von den Gegnern verletzt zu werden. Nach der Prügelei landeten einige Gangmitglieder mit erheblichen Verletzungen im Krankenhaus. Die Täter wurden daraufhin wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Sie gaben jedoch an, dass die Opfer in die Taten gemäß § 228 StGB (Strafgesetzbuch) eingewilligt hätten und damit keine Strafbarkeit gegeben sei.

Die Taten der Jugendlichen waren sittenwidrig

Der BGH war der Ansicht, dass die Taten trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstoßen haben. Zwar kann grundsätzlich nicht wegen Körperverletzung bestraft werden, wer die Tat mit Einwilligung des Opfers vornimmt. Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass hierbei nicht gegen die guten Sitten verstoßen werden darf. Vorliegend bestand aber die Gefahr, dass sich die Jugendlichen schwer verletzen, wenn nicht sogar sterben können. Denn die Situation hätte jederzeit eskalieren können. Bei einer derartigen Gefahr für Leib und Leben ist eine Zustimmung zur Körperverletzung nicht wirksam, die Taten damit sittenwidrig. Damit waren die Raufbolde wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen.

(BGH, Beschluss v. 20.02.2013, Az.: 1 StR 585/12)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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