Kindesunterhalt, Leistungsfähigkeit, Erstausbildung

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Kindesunterhalt ist grundsätzlich in Form von Barunterhalt zu leisten. Dies gilt auch, wenn Sie ALG II beziehen, denn: Die geltende Rechtsprechung geht davon aus, dass der oder die Unterhaltsverpflichtete den gesetzlichen Mindestkindesunterhalt sicherzustellen hat.  Dies kann durch die Ausübung einer Nebentätigkeit sichergestellt werden. Nur wenn nachgewiesen wird, dass die Ausübung einer Nebentätigkeit aufgrund von Krankheit oder sonstiger Einschränkungen nicht möglich ist, kann die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt auf ein Minimum reduziert werden. Es ist dann von der sogenannten Leistungsunfähigkeit die Rede. Dies kann auch im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung durch einen Vergleich zwischen den Beteiligten festgeschrieben werden.

Sollten Sie sich in einer Erstausbildung befinden, insbesondere um die Zahlung des gesetzlichen Mindestkindesunterhalt sicherzustellen, kann für die Dauer der Erstausbildung der Ausschluss zur Zahlung des Kindesunterhaltes erfolgen.

Auch eine Bildungsmaßnahme, die über die Bundesagentur für Arbeit gefördert wird, wird in der Regel als eine sogenannte Erstausbildung gem. §§ 1, 60 BBIG anerkannt.

Dies kann dann bedeuten, dass der Unterhaltsverpflichtete für die Dauer der Ausbildung  von seiner Unterhaltsverpflichtung befreit ist und ebenso wenig die Pflicht zum Nachweis von Bewerbungen für zusätzliche Nebentätigkeiten erfüllen muss. Dies hat das Oberlandesgericht in Jena im Jahre 2003 so entschieden.


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