KN95 und FFP2 Abmahnung der Rechtsanwälte Kanzlei Funk und Tenfelde im Namen der Pillashop KG

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Vorsicht: KN95-, FFP2- und FFP3 – Atemschutzmasken-Verkauf bei Ebay - Abmahnung der Pillashop KG aus Wallenhorst durch Rechtsanwälte Kanzlei Funk Tenfelde

Uns liegt eine Abmahnung der Pillashop KG aus Wallenhorst durch Rechtsanwälte Kanzlei Funk Tenfelde vor. Inhalt der Abmahnung ist ein Verstoß gegen das UWG, die Verordnung (EU) 2016/425, das MPG, MPDG, die Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745 (MDR) und der MedBVSV aufgrund des Verkaufs von KN95-, FFP2-Atemschutzmasken.

  • Wir haben bereits vielfach über Abmahnungen in den Bereichen des Handels mit KN95 und FFP2 Masken berichtet, siehe hier zum Beispiel zu den zahlreichen Abmahnungen der Kanzlei Brand.Legal aus Berlin im Namen der tecXOS GmbH (klicken!) (klicken!) (klicken!) und (klicken!).
  • Auch für Desinfektionsmittel hat es seit Beginn der Corona-Pandemie bereits wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gegeben, siehe hier zum Beispiel zu den Abmahnungen der Trade Texx GmbH durch Rechtsanwalt Faustmann (klicken!).
  • Auch haben wir bereits über die Schwierigkeiten beim Import von KN95 Masken und der Zulassung, der Verfahren bei der ZLS, die Marktüberwachungsbehörden und das CPA-Verfahren berichtet, zu lesen hier (klicken!) und hier (klicken!).


I. Inhalt der Abmahnung der Pillashop KG aus Wallenhorst durch Rechtsanwälte Kanzlei Funk Tenfelde :


1. Der Vorwurf der Pillashop KG durch Rechtsanwälte Funk Tenfelde

Dem Empfänger der Abmahnung wird vorgeworfen Masken unter der Bezeichnung "Atemschutzmaske KN95 FFP2 NaseMund-Schutz Maske" bei Ebay zum Verkauf angeboten zu haben und dabei in der Beschreiben des Artikels die Begriflichkeiten "KN95 FFP 2", "Schutzklasse: KN95/FFP2" und "Eigen- und Fremdschutz" verwendet zu haben.

Die Titelüberschrift und die Artikelbeschreiben sei dabei irreführen. Die Bezeichnungen würden dem Verbraucher suggerieren, dass es sich bei der angebotenen Halbmaske um eine Maske handele, die entweder die Schutzanforderungen eines Medizinproduktes oder aber die Anforderungen an persönliche Schutzausrüstung (PSA) im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/425 erfülle.

Es wird in der Abmahnung behauptet, es handele sich bei den angebotenen Masken weder um eine Partikelfilternde Halbmaske, noch um ein Medizinprodukt im Sinne des Medizinproduktegesetzes (MPG).

Zusammenfassend wird in der Abmahnung der Pillashop KG durch Rechtsanwälte Funk Tenfelde moniert:

  • fehlende CE-Kennzeichnung
  • Werbung mit irreführenden Begrifflichkeiten ("Eigen- und Fremdschutz", ua.)
  • Bewerbung als Medizinprodukt ohne Erfüllung der Voraussetzungen
  • Fehlende Baumusterprüfung nach PSA-Verordnung 2016/425
  • Bewerbung mit europäischer Schutzklasse ohne Vorliegen dieser Vorausetzungen


2. Die Forderungen der Pillashop KG durch Rechtsanwälte Funk Tenfelde

Durch die Rechtsanwälte Funk Tenfelde fordert die Pillashop KG:

- Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung

- Zahlung eines Schadenersatzes, der berechnet wird nach entgangenem Gewinn

- Ersatz von Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert in Höhe von 30.000,- Euro, also 1.358,86 Euro


3. Unsere Empfehlung bei einer Abmahnung der Pillashop KG durch Rechtsanwälte Funk Tenfelde  :

Die Kanzlei Rieck & Partner berät eine Vielzahl von Mandanten im Wettbewerbsrecht und zu allen Fragen der Verkehrsfähigkeit von Atemschutzmasken, KN95-Masken und FFP2-Masken. 

Wir empfehlen:  

  • Keine Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne Prüfung durch einen spezialisierten Anwalt!
  • Keine Zahlungen leisten ohne Überprüfung der Rechtslage!
  • Lassen Sie die gesetzte Fristen auf keinen Fall verstreichen! Hier droht sonst nach entsprechendem Antrag bei zuständigen Gericht der Erlass einer Einstweiligen Verfügung und eine Klage. 
  • Lassen Sie sich dringend anwaltlich beraten! Die Einschaltung eines Anwalts ist sinnvoll, um Schäden abzuwenden und eine möglicherweise unberechtigte und rechtsmissbräuchliche Abmahnung zurückzuweisen.
  • Bei Abmahnungen wegen eines Verkaufs von KN95-Masken oder FFP2-Masken ist außerdem höchste Vorsicht geboten, da beim (möglicherweise) rechtswidrigen Inverkehrbringen der Masken die zuständige Marktüberwachungsbehörde auf den Plan treten kann.



II. Erläuterung zum Zulassungsverfahren für Atemschutzmasken: 

KN95-Atemschutzmasken sind vergleichbar mit partikelfitrierenden Halbmasken (FFP-Masken). FFP2 Masken durchlaufen bis zur Zulassung verschiedene Prüfverfahren, insbesondere wird die Durchlässigkeit von Aerosolen (NaCl-Kochsalzlösung und Parafinöl) überprüft. KN95-Masken und FFP2-Masken gehören zu den Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) und sollen den Träger vor Partikeln, Tröpfchen, etc. schützen. 

Atemschutzmasken müssen, bevor sie in den europäischen Verkehr gebracht werden, ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß PSA-Verordnung (EU) 2016/425 durchlaufen. Weiter müssen diese den Anforderungen der Norm DIN EN 149:2009-08 „Atemschutzgeräte – Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung“ standhalten. Sollten die Masken diese Verfahren erfolgreich durchlaufen, dürfen diese nach der PSA-Verordnung (EU) 2016/425 mit einer CE-Kennzeichnung (vierstellige Zahlenfolge) versehen werden und sind in Europa verkehrsfähig. 


1. Ausnahmen bei dem Zulassungsverfahren für Atemschutzmasken: 

Die Zulassung von partikelfiltrierenden Halbmasken gibt es gemäß § 2 Absatz 4 a Medizinproduktegesetz (MPG) eine Ausnahme zu dem o.g. Verfahren. Hiernach können partikelfiltrierende Halbmasken als Medizinprodukte auch ohne Ausatemventil in den Verkehr gebracht werden. Voraussetzung ist, dass diese mit einer medizinischen Zweckbestimmung gemäß § 3 Absatz 1 MPG in den Verkehr gebracht werden sowie das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gemäß § 11 Absatz 1 MPG (§ 7 Absatz 1 MPDG, Art. 59 Absatz 1 Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745 (MDR) eine Sonderzulassung erteilt. Die Atemschutzmasken, die durch eine Sonderzulassen in den Verkehr gebracht werden, dürfen jedoch nur an Gesundheitseinrichtungen sowie an „systemrelevante“ Einrichtungen (Feuerwehr, Polizei, etc.) verkauft werden.

Eine weitere Ausnahme ist in § 9 der Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV- 2 geregelt. Demnach ist es den einzelnen Ländern gestattet, das Inverkehrbringen von Atemschutzmasken zu genehmigen, wenn diese gemäß § 9 Absatz 2 MedBVSV von der Marktüberwachungsbehörde als verkehrsfähig angesehen. Ist dies der Fall, erhält der Hersteller eine entsprechende Bestätigung. Diese Bestätigung gibt Auskunft darüber, dass es sich um eine persönliche Schutzausrüstung nach der MedBVSV und muss bei jeder Atemschutzmaske beigefügt werden.

2. Vorsicht beim Verkauf von KN95-Masken und FFP2-Masken!

Vorsicht ist geboten bei der Bewerbung solche Masken, denn KN95 und FFP2 beschreiben keinesfalls die selben Masken:

Die KN95-Masken stammen aus China. Diese mussten im Rahmen der Pandemiesituation durch eine benannte Stelle (notified body) geprüft werden anhand eines Prüfgrundsatzes, herausgegeben durch die ZLS in München. Hat eine chinesische Maske die Anforderungen nach dem Prüfgrundsatz der ZLS erfüllt, konnte die KN95-Maske nach Bestätigung durch die zuständige Marktüberwachungsbehörde als verkehrsfähig in den Verkehr gebracht werden. Der Prüfgrundsatz war bei der ZLS bis zum 30.09.2020 verfügbar. Mittlerweile ist der Prüfgrundsatz (Stand 02.11.2020) nicht mehr verfügbar. Bei der ZLS heißt es nun:

  • "Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung ist nicht mehr von einem Versorgungsengpass für partikelfiltrierende Halbmasken auszugehen. Deshalb haben die Marktüberwachungsbehörden der Länder am 6. August 2020 beschlossen, dass der Prüfgrundsatz für Atemschutzmasken mit Ablauf des 30. Septembers 2020 von der Homepage der ZLS genommen wird. Ab diesem Zeitpunkt werden die Marktüberwachungsbehörden keine Bestätigungen der Verkehrsfähigkeit mehr ausstellen."




3. Verstoß gegen das UWG  bei Werbung für KN95 und FFP2 oder FFP3 Masken möglich?

Werden Atemschutzmasken verkauft, die weder das Zulassungsverfahren durchlaufen haben noch eine Sonderzulassung erhalten haben, dürfte ein Verstoß gegen die o.g. Rechtsgrundlagen vorliegen, §§ 3 Absatz 1, 3 a UWG. Ein Verstoß gegen diese zwingenden Vorschriften dürfte als unlautere geschäftliche Handlungen wettbewerbswidrig sein. Mitbewerbern stehen dann Abwehransprüche zur Verfügung. Das UWG dient dem Schutz der Mitbewerber und den Verbrauchern zum Schutz vor unlauteren geschäftlichen Handlungen (§ 1 UWG).


4. Unlautere geschäftliche Handlungen nach § 3 Abs. 1 UWG 

Gemäß § 3 Absatz 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Nach Absatz 3 Ziffer 2 des Anhangs zum UWG ist es unter anderem unzulässig, Güte- oder Qualitätskennzeichen ohne die erforderliche Genehmigung zu nutzen. Darunter ist zu verstehen, dass die auf bestimmte Eigenschaften eines Unternehmens oder seiner Produkte bezogen sind, auf Grund einer objektiven Prüfung anhand von festgelegten Standards durch eine unabhängige staatliche oder private Stelle im Wege einer „Genehmigung“ vergeben und vom Durchschnittsverbraucher als Hinweis auf eine besondere Güte oder Qualität verstanden werden (BGH GRUR 2012, 214 Rdn. 12; BGH WRP 2016, 1221 Rdn. 39 ff). Unter diese Definition fällt auch die besagte CE-Kennzeichnung auf den Atemschutzmasken, da diese Kennziffer auf ein bestimmtes Prüfungsverfahren gemäß § 9 Absatz 3, Satz 3 MPG hinweist.

Nach Ziffer 4 des Anhangs sind unwahre Angaben ebenfalls eine unzulässige geschäftliche Handlung. Durch das Vertreiben einer Atemschutzmaske mit dem Zusatz „FFP2“ sowie einer CE-Kennzeichnung, ohne dass eine Bestätigung gemäß § 9 Absatz 3 MedBVSV oder eine Genehmigung nach der PSA Verordnung (EU) 2016/425 vorliegt, werden unwahre Angaben verbreitet.


5. Rechtsbruch - § 3 a UWG und Marktverhaltensregelungen

Gemäß § 3 a UWG handelt derjenige unlauter, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, Marktteilnehmers spürbar zu beeinträchtigen. Relevant ist hier, dass entgegen einer gesetzlichen Vorschrift gehandelt wird. Die gesetzlichen Vorschriften sind in diesem Falle sind die PSA-Verordnung (EU) 20167425, das MPG, MPDG, MDR und MedBVSV. In diesen gesetzlichen Vorschriften sind die Grundlagen für die Vermarkung von Atemschutzmasken geregelt (Zulassungsvoraussetzungen, Ausnahmen und Bestimmungen). Sollte ein Verstoß gegen eine dieser Regelungen vorliegen, liegt ein unlauteres Handeln auch vor.


6. Rechtsfolge eines Verstoßes beim Handel mit KN95, FFP2 und FFP3 Masken:

Die Folge des Verstoßes begründet für die weiteren Mitbewerber und Marktteilnehmer einen Anspruch auf Unterlassung. Dieser Unterlassungsanspruch wird auf die verschiedenen Verstöße gestützt. Dies kann zum einen das werben mit einer europäischen Schutzklasse bedeuten, zum anderen das werben mit CE-Kennzeichnungen oder einer falschen Bezeichnung als FFP2-Maske, wenn die entsprechenden Zulassungsverfahren nicht durchlaufen worden sind. Weiter könnten die Mitbewerber einen Schadenersatzanspruch geltend machen, der sich individuell berechnet.


III. Fazit zu Abmahnungen der Pillashop KG durch Rechtsanwälte Funk Tenfelde:

Sollten Sie KN95 Atemschutzmasken verkaufen, ist eine vorherige Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen unbedingt vorzunehmen. Dies schützt Sie vor einer eventuellen Abmahnung! Aufgrund der umfangreichen und verschiedenen gesetzlichen Grundlagen raten wir Ihnen, sich diesbezüglich genaustens rechtlich beraten zu lassen. Dies übernehmen wir gerne für Sie!

Sollten Sie eine Abmahnung wegen des Verkaufs von KN95, FFP2 oder FFP3 Masken oder wegen nicht ordnungsgemäß beschrifteten Desinfektionsmittels erhalten haben, ist ebenfalls Vorsicht geboten. Eine Abmahnung muss immer individuell geprüft werden! Auch hier stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

 Schreiben Sie uns bei einer KN95 oder FFP2 Abmahnung gerne direkt hier eine Nachricht!

Wir prüfen Abmahnungen der Pillashop KG durch Rechtsanwälte Funk Tenfelde!



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