Können Arbeitnehmer immer eine Nebenbeschäftigung ausüben?

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Für viele Arbeitnehmer stellt sich heutzutage die Frage, ob sie neben ihrem Hauptberuf auch einen Nebenjob annehmen dürfen. Vor allem, wenn die Haupttätigkeit nur in Teilzeit ausgeübt wird, ist es oftmals erforderlich den geringen Verdienst durch einen Zuverdienst aufzubessern.

Jeder Arbeitnehmer hat grundsätzlich das Recht, einer Nebentätigkeit nachzugehen. Der Arbeitgeber kann allerdings die Ausübung eines Nebenjobs verbieten, wenn dadurch Arbeitsleistung im Hauptberuf beeinträchtigt wird oder dem Betrieb durch diese Tätigkeit Konkurrenz gemacht wird. Da ein Nebenjob mit diesen Ausnahmen grundsätzlich angenommen werden darf, kann der Arbeitgeber dies auch nicht generell verbieten.

Oftmals wird der Arbeitnehmer aber einen Nebenjob annehmen, in dem er eine ähnliche Arbeit, wie im Hauptberuf ausübt. Hierdurch kann gegen das Konkurrenzverbot verstoßen werden. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, in dem der Mitarbeiter auch für einen direkten Konkurrenten arbeitet.

Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht beim Konkurrenzverbot nunmehr eine großzügigere Sichtweise. Nach Ansicht des Gerichts ist nicht jede untergeordnete einfache Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen verboten. Bei seiner Entscheidung hat es berücksichtigt, dass gerade im Bereich des Niedriglohnsektors viele Menschen darauf angewiesen sind, eine zweite Arbeit anzunehmen, um finanziell über die Runden zu kommen. In diesen Fällen müssen die Arbeitsgerichte dann genau prüfen, ob und in welchem Ausmaß die Interessen des Arbeitgebers durch den Nebenjob beeinträchtigt werden. Hierbei spielt auch eine Rolle, inwieweit der Mitarbeiter auf den Nebenverdienst angewiesen ist (BAG Urt.v.24.3.2010, 10 AZR 66/09).

In dem durch das Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es um eine Sortiererin in einem Briefzentrum. Sie war dort in Teilzeit beschäftigt und hat darüber hinaus in einem Nebenjob frühmorgens für ein anderes Unternehmen Zeitungen ausgetragen. Das Briefzustellungsunternehmen war der Ansicht, dass sie die Tätigkeit als Zeitungsausträgerin verbieten dürfe, da das andere Unternehmen durch die Gewinne der Zeitungsausstellung gleichzeitig den Ausbau der Briefzustellung ermögliche und damit ein Konkurrent sei.

Das Bundesarbeitsgericht war allerdings nicht der gleichen Meinung wie das Briefzustellungsunternehmen. Nach Ansicht der Richter könne die Tätigkeit als Zeitungszustellerin nicht verboten werden, da es sich hierbei um eine einfache untergeordnete Arbeit handelt und daher keine Konkurrenztätigkeit sei.

Unser Tipp:

Sie sollten jede Nebentätigkeit dem Arbeitgeber mitteilen.

Die Arbeitszeiten im Hauptberuf und im Nebenjob dürfen sich nicht überschneiden.

Hauptberuf und Nebenjob dürfen zusammen nicht so viel Zeit in Anspruch nehmen, dass gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen wird.

Die Aufnahme des Nebenjobs ist dann problematisch, wenn Sie bei einem Konkurrenzunternehmen tätig werden und dort spezielle berufliche Fähigkeiten, Kenntnisse oder Erfahrungen aus dem Hauptberuf einsetzen.

Sollte der Arbeitgeber Ihnen Ausübungen einer Nebentätigkeit verbieten, dann haben Sie die Möglichkeit hiergegen vor dem Arbeitsgericht zu klagen. Im Rahmen des Verfahrens kann dann durch das Gericht geklärt werden, ob Sie zur Ausübung der Nebentätigkeit berechtigt sind. Hierbei sollten Sie auf jeden Fall einen Anwalt hinzuziehen, da es sich immer um eine Einzelfallentscheidung handelt und verschiedene juristische Erwägungen eine Rolle spielen.

Kanzlei Glatzel & Partner

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