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Vorsorgevollmacht: Definition, Inhalt und Tipps zur Erstellung

  • 7 Minuten Lesezeit
Vorsorgevollmacht: Definition, Inhalt und Tipps zur Erstellung

Ein schwerer Unfall, eine unheilbare Krankheit: Es kann ganz schnell gehen und jeden treffen. Wenn Sie plötzlich nicht mehr für sich selbst entscheiden können, brauchen Sie einen Vertreter. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie bestimmen, wer im Notfall für Sie handeln soll. 

Die wichtigsten Fakten

  • Mittels Vorsorgevollmacht können Sie Personen bevollmächtigen, die für Sie Entscheidungen treffen, wenn Sie das nicht mehr können. 

  • Die Vorsorgevollmacht ist an keine bestimmte Form gebunden, sollte jedoch besser schriftlich erfolgen; in manchen Fällen ist die Schriftform vonnöten. 

  • Der Bevollmächtigte ist nur in von Ihnen bestimmten Bereichen bevollmächtigt. 

  • Die Auffindbarkeit wird durch eine Erfassung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer verbessert. 

So gehen Sie vor

  1. Bestimmen Sie, in welchen Bereichen Sie jemand im Notfall vertreten soll.
  2. Überlegen Sie sich, wen Sie als Vertrauensperson auswählen.
  3. Reden Sie mit Ihrer Vertrauensperson über Ihr Vorhaben.
  4. Beginnen Sie mit Ihrem Namen, Ihrer Anschrift und Ihrem Geburtsdatum sowie den Daten des Vollmachtnehmers.
  5. Formulieren Sie genau, für welche Bereiche die Vorsorgevollmacht gelten soll.
  6. Vermerken Sie, ob die Vorsorgevollmacht über Ihren Tod hinaus wirksam sein soll. 
  7. Nicht vergessen: Ort, Datum und Unterschrift.
  8. Registrieren Sie die Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Wer nicht mehr selbst rechtswirksame Entscheidungen treffen kann, bedarf einer oder mehrerer Personen, die das erledigen können. Dazu dient die sogenannte Vorsorgevollmacht. Die Wirksamkeit der Vollmacht kann im Innenverhältnis auf den Eintritt einer seelischen, geistigen und/oder körperlichen Erkrankung beschränkt werden – hierbei muss nicht auf die Geschäftsunfähigkeit abgestellt werden. Im Außenverhältnis dürfen Sie die Vorsorgevollmacht nicht von einer Bedingung abhängig machen. Sie kann dadurch unwirksam werden!  

Sie müssen die Vorsorgevollmacht aber zu einem Zeitpunkt erstellen, wenn Sie noch wissen, was Sie tun, wenn Sie also noch geschäftsfähig sind. Die Vorsorgevollmacht verlangt Vertrauen in die Person, die Sie vertreten darf. Diese kann in Ihrem Namen rechtskräftige Erklärungen abgeben, die direkte rechtliche Folgen für Sie haben. 

Sie können einen Generalbevollmächtigten einsetzen, der in allen rechtlichen Angelegenheiten entscheidet, oder aber Sie weisen der Person nur ganz bestimmte Aufgaben zu. Wer umfassende Vorsorgevollmacht hat, ist insbesondere zu Entscheidungen in den Bereichen 

  • der Gesundheitsfürsorge,  

  • des Aufenthaltsorts,  

  • der Vermögensverwaltung,  

  • des Behördenumgangs,  

  • der Vertretung vor Gericht und  

  • der Teilnahme an Post- und Telefonverkehr 

ermächtigt. Die genannten Punkte sollten in jedem Fall bei der Vollmacht bedacht worden sein. Eine Handlungsbeschränkung ist möglich. Sie kann jedoch eine Betreuung erforderlich machen, wenn die bevollmächtigte Person dann nicht handeln kann. 

Bei einigen Angelegenheiten, wie der Unterbringung des Vollmachtgebers oder bei anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts vonnöten. Höchstpersönliche Angelegenheiten hingegen, wie die Eheschließung, sind ausschließlich bei Geschäftsfähigkeit des Handelnden möglich. Ihr „Ja“ zum potenziellen Ehegatten kann nicht durch einen Bevollmächtigten oder Betreuer und auch nicht durch eine gerichtliche Genehmigung ersetzt werden.  

  

Wichtig ist, eine enge Vertrauensperson auszuwählen: Der Bevollmächtigte darf nämlich je nach Umfang seiner Bevollmächtigung in Ihrem Namen, gegenüber Ärzten, Behörden, Versicherungen, Banken oder dem Rententräger tätig werden und unterliegt dabei keiner Kontrolle. Anders ist es bei einer Betreuungsvollmacht. In dieser kann man dem Gericht einen Betreuer vorschlagen, der dann vom Gericht auf Eignung überprüft und fortlaufend überwacht wird. 

Reden Sie mit der Vertrauensperson. Ein Vollmachtnehmer ist nämlich nicht dazu verpflichtet, die Vollmachtstätigkeit anzunehmen. Lehnt also Ihre gewünschte Vertrauensperson die Vollmacht ab, müssten Sie jemanden anderen als Bevollmächtigten ernennen. 

Es kann durchaus passieren, dass im Laufe der Jahre die in der Vollmacht genannte Person nicht mehr Ihr Vertrauen genießt. Dann müssen Sie die Vorsorgevollmacht widerrufen: Fordern Sie dazu das Originaldokument zurück und löschen Sie die Registrierung beim Vorsorgeregister. 

Bei allen Fragen die Vorsorgevollmacht betreffend können Sie sich selbstverständlich anwaltlicher Hilfe bedienen; ein Anwalt kann Ihnen eine rechtssichere Vorsorgevollmacht erstellen. Wir kennen Ihren Rechtsanwalt für Vorsorgevollmacht. Einige Rechtsanwälte bieten die Erstellung einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung im Paket an.  

Wie erstellt man eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht kann jeder selbst verfassen. Sie ist an keine bestimmte Form gebunden und kann somit sowohl mündlich als auch schriftlich erstellt werden. Von der mündlichen Erteilung einer Vollmacht ist aus Beweisgründen abzuraten. In bestimmten Fällen muss die Vorsorgevollmacht schriftlich verfasst sein. Ein Beispiel hierfür ist, dass Ihr Vollmachtnehmer über ärztliche Zwangsmaßnahmen entscheiden soll, § 1820 Abs. 2 BGB.   

Der Gang zum Notar ist nicht notwendig, aber besonders bei umfassenden Vermögen und der gewünschten Vertretung in Grundstücksangelegenheiten zu empfehlen. Die notarielle Beurkundung Ihrer Vorsorgevollmacht muss zwangsläufig vorliegen, wenn Ihr Vollmachtnehmer zum Beispiel ein Verbraucherdarlehen für Sie aufnehmen muss. Auch wenn Sie unternehmerisch tätig sind, etwa ein Handelsgewerbe betreiben, müssen Sie Ihre Vorsorgevollmacht notariell beurkunden lassen, damit Ihr Vollmachtnehmer für Sie handeln kann. Auch für den Fall der Veräußerung von Grundstücken, Eigentumswohnungen etc. durch den Vollmachtnehmer sollten Sie die notarielle Beurkundung der öffentlichen Beglaubigung vorziehen.  Durch öffentliche Beglaubigung bezeugt die Urkundsperson, dass Sie auch tatsächlich diejenige Person sind, die die Vorsorgevollmacht unterschreibt. In der Praxis bestehen jedoch große Unsicherheiten, denn die Urkundsperson – zum Beispiel bei der Betreuungsbehörde – prüft nicht die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Im Rahmen einer notariellen Beurkundung muss sich der Notar von der Geschäftsfähigkeit überzeugen und mögliche Zweifel schriftlich festhalten. Die vom Notar beglaubigte Vollmacht hat damit einen viel höheren Beweiswert im Geschäftsverkehr als die öffentlich beglaubigte Vollmacht: Eine nur öffentlich beglaubigte Urkunde entfaltet keinen Gutgläubigkeitsschutz an die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. 

Banken erkennen Vorsorgevollmachten mitunter nicht an und verlangen eine von ihnen angebotene spezielle Vollmacht. Dieses Vorgehen ist unzulässig. Bei einer Weigerung kann sich die Bank schadensersatzpflichtig machen. 

Trotzdem sollten Sie sich, um Unannehmlichkeiten vorzubeugen, an Ihre Bank wenden und nach speziellen Vollmachten fragen und diese gegebenenfalls unterzeichnen.  

Sie haben als Vollmachtnehmer bereits Probleme mit der Anerkennung einer Vorsorgevollmacht durch die Bank des Vollmachtgebers? Dann kann Ihnen ein Rechtsanwalt helfen. Finden Sie Ihren Anwalt für Vorsorgevollmacht bei uns. Sie können eine Beratung und die Erstellung Ihrer Vorsorgevollmacht (gegebenenfalls mit Betreuungsverfügung) und einer Patientenverfügung auch direkt als Rechtsprodukt buchen. 

Was beinhaltet die Vorsorgevollmacht?

Da sich die Vorsorgevollmacht auf alle rechtlichen Handlungen beziehen kann, sollte der Text so ausführlich wie möglich beschreiben, bei welchen Angelegenheiten der Bevollmächtigte Sie vertreten darf. Darf der Bevollmächtigte in medizinischen Angelegenheiten für Sie entscheiden, also z. B. die Krankenunterlagen einsehen und über ärztliche Zwangsmaßnahmen entscheiden? Oder soll er z. B. Zugriff auf Ihre Konten bekommen? Eine Vorsorgevollmacht beinhaltet aber nicht Ihre Wünsche über medizinische Behandlungen. Diese müssen Sie unbedingt in einer Patientenverfügung  bestimmen. 

Zudem sollten Sie klar festlegen, in welchen Wohn- und Vermögensangelegenheiten der Bevollmächtigte für Sie Entscheidungen treffen und ob er Sie vor Gericht sowie gegenüber Behörden vertreten darf. 

Bedenken Sie auch, dass die Vorsorgevollmacht nur dann Beachtung findet, wenn alle Beteiligten darüber informiert sind, dass ein solches Schriftstück existiert. Am besten bewahren Sie das Dokument in Ihren persönlichen Unterlagen auf. Der Bevollmächtigte muss von der Vorsorgevollmacht wissen. Er benötigt unbedingt das Originaldokument der Vorsorgevollmacht – Banken und Behörden akzeptieren keine Kopien. 

Alternativ können Sie eine Vorsorgevollmacht auch beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren. Der Vorteil ist, dass die Vollmacht so im Notfall garantiert Beachtung findet. Ist nämlich eine Betreuung nötig, fragt das Gericht beim Register ab, ob und welche Urkunden angemeldet sind. Das macht im Ernstfall die Ernennung eines Betreuers durch ein Gericht überflüssig. 

Wie können Ehepartner ohne Vorsorgevollmacht handeln?

Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner haben mit Jahresbeginn 2023 ein gesetzliches Notvertretungsrecht erhalten. Dieses ersetzt jedoch nicht die umfassendere Vorsorgevollmacht. Zum einen aufgrund der inhaltlichen Beschränkung der Vertretung auf Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Zum anderen aufgrund der zeitlich beschränkten Geltung auf einen Zeitraum von sechs Monaten. Der Zeitraum beginnt mit der entsprechenden ärztlichen Bescheinigung. Mit Ablauf der sechs Monate endet das gesetzliche Notvertretungsrecht. In bestimmten Situationen besteht zudem von vornherein kein Notvertretungsrecht. Ausschlussgrund ist dem zugrunde liegenden § 1358 BGB zufolge das Getrenntleben der Ehegatten. Sie können auch der Vertretung durch Ihren Ehegatten widersprechen, wenn Sie diese nicht wünschen: Den sogenannten Ehegattenwiderruf können Sie auch beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren.  

Auch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sollten sich deshalb besser um Vorsorgevollmachten für den jeweils anderen kümmern. Ein ausreichendes gesetzliches Vertretungsrecht aufgrund der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft existiert auch mit dem Notvertretungsrecht weiterhin nicht. 

Ein Rechtsanwalt kann Ihnen eine Vorsorgevollmacht rechtssicher erstellen. Finden Sie Ihren Anwalt für Vorsorgevollmacht auf anwalt.de oder buchen Sie direkt das Rechtsprodukt Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.  

Foto(s): ©Pixabay/valelopardo

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Rechtstipps zu "Vorsorgevollmacht"

  • 06.05.2024 Rechtsanwalt Hansjörg Looser
    „… seines Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage dazu ist. „Das Ehegattennotvertretungsrecht hilft somit schnell und unbürokratisch notwendige Entscheidungen zu treffen. Eine Vorsorgevollmacht …“ Weiterlesen
  • 30.04.2024 Rechtsanwalt Hansjörg Looser
    „Mit einer Vorsorgevollmacht kann ein Mensch bestimmt werden, der die Entscheidungen übernimmt, wenn man selbst nicht mehr dazu in der Lage ist, etwa wegen Krankheit oder als Folge eines Unfalls …“ Weiterlesen
  • 24.04.2024 Rechtsanwältin Nele Harpke-Gläser
    „… , kann dies zunächst formlos durch Widerspruch bekannt machen. Der Widerspruch kann zudem im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen werden, welches der behandelnde Arzt einsehen kann. Vorsorgevollmachten, welche …“ Weiterlesen
  • 23.04.2024 Rechtsanwältin Jacqueline Kuschel
    „… der Vollmacht führen. Widerruf : Die Vollmacht bleibt in Kraft, bis sie ausdrücklich widerrufen wird, der Vollmachtgeber verstirbt oder, im Falle einer Vorsorgevollmacht, der Vollmachtgeber geschäftsunfähig …“ Weiterlesen
  • 22.04.2024 Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh
    „… Schenker denken, dass Sie hiervon nicht betroffen sind. Tatsächlich führt aber häufig eine fehlende Regelung zur Vorsorgevollmacht zu einer gesetzlichen Betreuung, wenn der Schenker aus gesundheitlichen …“ Weiterlesen
  • 19.04.2024 Rechtsanwalt Hansjörg Looser
    „… . Wer nicht möchte, dass eine fremde Person die Entscheidungen trifft, kann auch eine Vorsorgevollmacht erstellen und selbst eine Person festlegen, die im Ernstfall die Entscheidungen übernimmt …“ Weiterlesen
  • 17.04.2024 Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh
    „… sich der Nachlass aber nicht auf Immobilien oder Bankguthaben wird ein Erbschein häufig nicht benötigt. Es gibt im Übrigen auch die Alternative, dass über eine sog. transmortale Vorsorgevollmacht gehandelt …“ Weiterlesen
  • 16.04.2024 Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh
    „Eine wirksame und inhaltlich ausreichende Vorsorgevollmacht schließt ein gesetzliches Betreuungsverfahren grundsätzlich aus. Ein solches Verfahren ist dann im rechtlichen Sinne nicht erforderlich …“ Weiterlesen
  • 15.04.2024 Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh
    „… Fragen, Post), wenn Sie nicht als Alternative mit einer ausreichenden Vorsorgevollmacht einschließlich Betreuungsverfügung und Patientenverfügung vorgesorgt haben. Diese Alternative ist deshalb so wichtig …“ Weiterlesen
  • 10.04.2024 Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh
    „… der Geschäftsfähigkeit, noch eine sog. Vorsorgevollmacht errichtet. Dies lässt dann eine später drohende gesetzliche Betreuung entfallen. Als Nachweis der Geschäftsfähigkeit bei Errichtung …“ Weiterlesen
  • 10.04.2024 Rechtsanwalt Oliver Thieler LL.M.
    „… eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht erteilt. Die Betroffene lebt in einer Wohnung und wird dort von der Beteiligten zu 1 versorgt, die ebenfalls im gleichen Ort wohnt. Zwischen den Beteiligten …“ Weiterlesen
  • 05.04.2024 Rechtsanwältin Martina Hauptmann-Uhl
    „… oder zu entscheiden, wie mit ihnen verfahren werden soll. Vorsorge treffen Es ist ratsam, eine digitale Vorsorgevollmacht zu erstellen, die einer vertrauenswürdigen Person den Zugriff auf Online-Konten …“ Weiterlesen
  • 29.03.2024 Rechtsanwältin Susanne Kilisch
    „… zwar über Delikte wie Schockanrufe oder den „Enkeltrick“. Weniger bekannt und erheblich unterschätzt ist die Gefährdungslage durch Vorsorgevollmachten. Einsamkeit oder der plötzliche Verlust …“ Weiterlesen
  • 21.03.2024 Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh
    „… , in denen gesetzliche Betreuer versuchen, die Immobilienschenkung wegen Verarmung zurückzufordern (§ 528 BGB). Hinweis 5: Pflegeverpflichtung und Vorsorgevollmacht Dieses Risiko kann dadurch verhindert werden …“ Weiterlesen
  • 20.03.2024 Rechtsanwalt Hansjörg Looser
    „… im Idealfall mit einer Vorsorgevollmacht vor. Hier kann eine – in der Regel nahestehende Person – festgelegt werden, die die Entscheidungen für den Vollmachtgeber trifft, wenn dieser nicht mehr …“ Weiterlesen
  • 20.03.2024 Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh
    „… ist, beispielsweise aufgrund einer Demenz. Dann muss erst geprüft werden, ob eine wirksame Vorsorgevollmacht besteht oder ein gesetzliches Betreuungsverfahren erforderlich ist. Noch schlimmer wird die Situation …“ Weiterlesen
  • 17.03.2024 Rechtsanwalt Malte Jörg Uffeln
    „MUSTERENTWURF Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht Betreuungsvollmacht Allgemeinvollmacht Sterbehilfeverfügung Einführende Erläuterungen Der nachfolgende Entwurf ist eine MUSTER- Arbeitshilfe …“ Weiterlesen
  • 15.03.2024 Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh
    „… ablehnt, er eine abweichende Vorsorgevollmacht erstellt hat oder ein gesetzlicher Betreuer konkurrierend bestellt ist. Gemäß § 1358 Abs.4 BGB ist der behandelnde Arzt verpflichtet, sowohl …“ Weiterlesen
  • 14.03.2024 Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh
    „… ein notarielles Testament ausreicht, die Notwendigkeit eines kostenpflichtigen Erbscheins zu vermeiden. Praxistipp: Auch eine formwirksame transmortale Vorsorgevollmacht kann den Erbschein entbehrlich …“ Weiterlesen
  • 12.03.2024 Rechtsanwalt Dennis Christian Fast
    „… wurden in den letzten Jahren mit der Vorsorgevollmacht, der Patientenverfügung und der Betreuungsverfügung juristische Instrumente geschaffen, die den Menschen für die Zeit schwerer Erkrankungen …“ Weiterlesen
  • 06.03.2024 Rechtsanwalt Hansjörg Looser
    „… kann. Die Patientenverfügung ist damit wichtiger Teil einer persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge. Ratsam ist es, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren. Die bevollmächtigte Person …“ Weiterlesen
  • 05.03.2024 Rechtsanwältin Beatrice Nickl
    „… einer Betreuungsbehörde. Eine Vorsorgevollmacht bedeutet, dass man einer anderen Person die Erlaubnis gibt, für einen zu handeln. Und schließlich kann in der Patientenverfügung geregelt werden, welche ärztlichen Maßnahmen man sich wünscht.“ Weiterlesen
  • 28.02.2024 Rechtsanwalt Hansjörg Looser
    „Das Thema Vorsorgevollmacht schieben viele Menschen vor sich her. Das mag verständlich sein, denn wer denkt schon gerne daran, nicht mehr selbst entscheidungsfähig zu sein. Es ist aber ein Fehler …“ Weiterlesen
  • 22.02.2024 Rechtsanwalt Niklas Sander
    „… mit Themen wie Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten oder Testamenten ist essenziell. Professionelle Beratung unterstützt dabei, individuelle Vorsorgepläne zu erstellen und sicherzustellen …“ Weiterlesen