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Vorsorgevollmacht: Definition, Inhalt und Tipps zur Erstellung

  • 7 Minuten Lesezeit
Vorsorgevollmacht: Definition, Inhalt und Tipps zur Erstellung

Ein schwerer Unfall, eine unheilbare Krankheit: Es kann ganz schnell gehen und jeden treffen. Wenn Sie plötzlich nicht mehr für sich selbst entscheiden können, brauchen Sie einen Vertreter. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie bestimmen, wer im Notfall für Sie handeln soll. 

Die wichtigsten Fakten

  • Mittels Vorsorgevollmacht können Sie Personen bevollmächtigen, die für Sie Entscheidungen treffen, wenn Sie das nicht mehr können. 

  • Die Vorsorgevollmacht ist an keine bestimmte Form gebunden, sollte jedoch besser schriftlich erfolgen; in manchen Fällen ist die Schriftform vonnöten. 

  • Der Bevollmächtigte ist nur in von Ihnen bestimmten Bereichen bevollmächtigt. 

  • Die Auffindbarkeit wird durch eine Erfassung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer verbessert. 

So gehen Sie vor

  1. Bestimmen Sie, in welchen Bereichen Sie jemand im Notfall vertreten soll.
  2. Überlegen Sie sich, wen Sie als Vertrauensperson auswählen.
  3. Reden Sie mit Ihrer Vertrauensperson über Ihr Vorhaben.
  4. Beginnen Sie mit Ihrem Namen, Ihrer Anschrift und Ihrem Geburtsdatum sowie den Daten des Vollmachtnehmers.
  5. Formulieren Sie genau, für welche Bereiche die Vorsorgevollmacht gelten soll.
  6. Vermerken Sie, ob die Vorsorgevollmacht über Ihren Tod hinaus wirksam sein soll. 
  7. Nicht vergessen: Ort, Datum und Unterschrift.
  8. Registrieren Sie die Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Wer nicht mehr selbst rechtswirksame Entscheidungen treffen kann, bedarf einer oder mehrerer Personen, die das erledigen können. Dazu dient die sogenannte Vorsorgevollmacht. Die Wirksamkeit der Vollmacht kann im Innenverhältnis auf den Eintritt einer seelischen, geistigen und/oder körperlichen Erkrankung beschränkt werden – hierbei muss nicht auf die Geschäftsunfähigkeit abgestellt werden. Im Außenverhältnis dürfen Sie die Vorsorgevollmacht nicht von einer Bedingung abhängig machen. Sie kann dadurch unwirksam werden!  

Sie müssen die Vorsorgevollmacht aber zu einem Zeitpunkt erstellen, wenn Sie noch wissen, was Sie tun, wenn Sie also noch geschäftsfähig sind. Die Vorsorgevollmacht verlangt Vertrauen in die Person, die Sie vertreten darf. Diese kann in Ihrem Namen rechtskräftige Erklärungen abgeben, die direkte rechtliche Folgen für Sie haben. 

Sie können einen Generalbevollmächtigten einsetzen, der in allen rechtlichen Angelegenheiten entscheidet, oder aber Sie weisen der Person nur ganz bestimmte Aufgaben zu. Wer umfassende Vorsorgevollmacht hat, ist insbesondere zu Entscheidungen in den Bereichen 

  • der Gesundheitsfürsorge,  

  • des Aufenthaltsorts,  

  • der Vermögensverwaltung,  

  • des Behördenumgangs,  

  • der Vertretung vor Gericht und  

  • der Teilnahme an Post- und Telefonverkehr 

ermächtigt. Die genannten Punkte sollten in jedem Fall bei der Vollmacht bedacht worden sein. Eine Handlungsbeschränkung ist möglich. Sie kann jedoch eine Betreuung erforderlich machen, wenn die bevollmächtigte Person dann nicht handeln kann. 

Bei einigen Angelegenheiten, wie der Unterbringung des Vollmachtgebers oder bei anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts vonnöten. Höchstpersönliche Angelegenheiten hingegen, wie die Eheschließung, sind ausschließlich bei Geschäftsfähigkeit des Handelnden möglich. Ihr „Ja“ zum potenziellen Ehegatten kann nicht durch einen Bevollmächtigten oder Betreuer und auch nicht durch eine gerichtliche Genehmigung ersetzt werden.  

  

Wichtig ist, eine enge Vertrauensperson auszuwählen: Der Bevollmächtigte darf nämlich je nach Umfang seiner Bevollmächtigung in Ihrem Namen, gegenüber Ärzten, Behörden, Versicherungen, Banken oder dem Rententräger tätig werden und unterliegt dabei keiner Kontrolle. Anders ist es bei einer Betreuungsvollmacht. In dieser kann man dem Gericht einen Betreuer vorschlagen, der dann vom Gericht auf Eignung überprüft und fortlaufend überwacht wird. 

Reden Sie mit der Vertrauensperson. Ein Vollmachtnehmer ist nämlich nicht dazu verpflichtet, die Vollmachtstätigkeit anzunehmen. Lehnt also Ihre gewünschte Vertrauensperson die Vollmacht ab, müssten Sie jemanden anderen als Bevollmächtigten ernennen. 

Es kann durchaus passieren, dass im Laufe der Jahre die in der Vollmacht genannte Person nicht mehr Ihr Vertrauen genießt. Dann müssen Sie die Vorsorgevollmacht widerrufen: Fordern Sie dazu das Originaldokument zurück und löschen Sie die Registrierung beim Vorsorgeregister. 

Bei allen Fragen die Vorsorgevollmacht betreffend können Sie sich selbstverständlich anwaltlicher Hilfe bedienen; ein Anwalt kann Ihnen eine rechtssichere Vorsorgevollmacht erstellen. Wir kennen Ihren Rechtsanwalt für Vorsorgevollmacht. Einige Rechtsanwälte bieten die Erstellung einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung im Paket an.  

Wie erstellt man eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht kann jeder selbst verfassen. Sie ist an keine bestimmte Form gebunden und kann somit sowohl mündlich als auch schriftlich erstellt werden. Von der mündlichen Erteilung einer Vollmacht ist aus Beweisgründen abzuraten. In bestimmten Fällen muss die Vorsorgevollmacht schriftlich verfasst sein. Ein Beispiel hierfür ist, dass Ihr Vollmachtnehmer über ärztliche Zwangsmaßnahmen entscheiden soll, § 1820 Abs. 2 BGB.   

Der Gang zum Notar ist nicht notwendig, aber besonders bei umfassenden Vermögen und der gewünschten Vertretung in Grundstücksangelegenheiten zu empfehlen. Die notarielle Beurkundung Ihrer Vorsorgevollmacht muss zwangsläufig vorliegen, wenn Ihr Vollmachtnehmer zum Beispiel ein Verbraucherdarlehen für Sie aufnehmen muss. Auch wenn Sie unternehmerisch tätig sind, etwa ein Handelsgewerbe betreiben, müssen Sie Ihre Vorsorgevollmacht notariell beurkunden lassen, damit Ihr Vollmachtnehmer für Sie handeln kann. Auch für den Fall der Veräußerung von Grundstücken, Eigentumswohnungen etc. durch den Vollmachtnehmer sollten Sie die notarielle Beurkundung der öffentlichen Beglaubigung vorziehen.  Durch öffentliche Beglaubigung bezeugt die Urkundsperson, dass Sie auch tatsächlich diejenige Person sind, die die Vorsorgevollmacht unterschreibt. In der Praxis bestehen jedoch große Unsicherheiten, denn die Urkundsperson – zum Beispiel bei der Betreuungsbehörde – prüft nicht die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Im Rahmen einer notariellen Beurkundung muss sich der Notar von der Geschäftsfähigkeit überzeugen und mögliche Zweifel schriftlich festhalten. Die vom Notar beglaubigte Vollmacht hat damit einen viel höheren Beweiswert im Geschäftsverkehr als die öffentlich beglaubigte Vollmacht: Eine nur öffentlich beglaubigte Urkunde entfaltet keinen Gutgläubigkeitsschutz an die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. 

Banken erkennen Vorsorgevollmachten mitunter nicht an und verlangen eine von ihnen angebotene spezielle Vollmacht. Dieses Vorgehen ist unzulässig. Bei einer Weigerung kann sich die Bank schadensersatzpflichtig machen. 

Trotzdem sollten Sie sich, um Unannehmlichkeiten vorzubeugen, an Ihre Bank wenden und nach speziellen Vollmachten fragen und diese gegebenenfalls unterzeichnen.  

Sie haben als Vollmachtnehmer bereits Probleme mit der Anerkennung einer Vorsorgevollmacht durch die Bank des Vollmachtgebers? Dann kann Ihnen ein Rechtsanwalt helfen. Finden Sie Ihren Anwalt für Vorsorgevollmacht bei uns. Sie können eine Beratung und die Erstellung Ihrer Vorsorgevollmacht (gegebenenfalls mit Betreuungsverfügung) und einer Patientenverfügung auch direkt als Rechtsprodukt buchen. 

Was beinhaltet die Vorsorgevollmacht?

Da sich die Vorsorgevollmacht auf alle rechtlichen Handlungen beziehen kann, sollte der Text so ausführlich wie möglich beschreiben, bei welchen Angelegenheiten der Bevollmächtigte Sie vertreten darf. Darf der Bevollmächtigte in medizinischen Angelegenheiten für Sie entscheiden, also z. B. die Krankenunterlagen einsehen und über ärztliche Zwangsmaßnahmen entscheiden? Oder soll er z. B. Zugriff auf Ihre Konten bekommen? Eine Vorsorgevollmacht beinhaltet aber nicht Ihre Wünsche über medizinische Behandlungen. Diese müssen Sie unbedingt in einer Patientenverfügung  bestimmen. 

Zudem sollten Sie klar festlegen, in welchen Wohn- und Vermögensangelegenheiten der Bevollmächtigte für Sie Entscheidungen treffen und ob er Sie vor Gericht sowie gegenüber Behörden vertreten darf. 

Bedenken Sie auch, dass die Vorsorgevollmacht nur dann Beachtung findet, wenn alle Beteiligten darüber informiert sind, dass ein solches Schriftstück existiert. Am besten bewahren Sie das Dokument in Ihren persönlichen Unterlagen auf. Der Bevollmächtigte muss von der Vorsorgevollmacht wissen. Er benötigt unbedingt das Originaldokument der Vorsorgevollmacht – Banken und Behörden akzeptieren keine Kopien. 

Alternativ können Sie eine Vorsorgevollmacht auch beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren. Der Vorteil ist, dass die Vollmacht so im Notfall garantiert Beachtung findet. Ist nämlich eine Betreuung nötig, fragt das Gericht beim Register ab, ob und welche Urkunden angemeldet sind. Das macht im Ernstfall die Ernennung eines Betreuers durch ein Gericht überflüssig. 

Wie können Ehepartner ohne Vorsorgevollmacht handeln?

Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner haben mit Jahresbeginn 2023 ein gesetzliches Notvertretungsrecht erhalten. Dieses ersetzt jedoch nicht die umfassendere Vorsorgevollmacht. Zum einen aufgrund der inhaltlichen Beschränkung der Vertretung auf Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Zum anderen aufgrund der zeitlich beschränkten Geltung auf einen Zeitraum von sechs Monaten. Der Zeitraum beginnt mit der entsprechenden ärztlichen Bescheinigung. Mit Ablauf der sechs Monate endet das gesetzliche Notvertretungsrecht. In bestimmten Situationen besteht zudem von vornherein kein Notvertretungsrecht. Ausschlussgrund ist dem zugrunde liegenden § 1358 BGB zufolge das Getrenntleben der Ehegatten. Sie können auch der Vertretung durch Ihren Ehegatten widersprechen, wenn Sie diese nicht wünschen: Den sogenannten Ehegattenwiderruf können Sie auch beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren.  

Auch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sollten sich deshalb besser um Vorsorgevollmachten für den jeweils anderen kümmern. Ein ausreichendes gesetzliches Vertretungsrecht aufgrund der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft existiert auch mit dem Notvertretungsrecht weiterhin nicht. 

Ein Rechtsanwalt kann Ihnen eine Vorsorgevollmacht rechtssicher erstellen. Finden Sie Ihren Anwalt für Vorsorgevollmacht auf anwalt.de oder buchen Sie direkt das Rechtsprodukt Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.  

Foto(s): ©Pixabay/valelopardo

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