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Kopfsprung in den Baggersee: Kein Schmerzensgeld für Badeunfall

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Sommerzeit ist Badezeit – gleich, ob im eigenen Pool, dem Schwimmbad, einem Badesee oder vielleicht sogar dort, wo Baden eigentlich verboten ist. Doch bei aller Freude und Euphorie über die Sonne und das kühle Nass sollte man stets vorsichtig bleiben. Das zeigt ein tragischer Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg.

Querschnittslähmung nach Kopfsprung

Im Sommer des Jahres 2010 war ein damals 22-Jähriger mit seinen Freunden schon früh morgens zu einem Baggersee gefahren. Dort war das Baden eigentlich gar nicht erlaubt, worauf mit mehreren Warnschildern hingewiesen wurde. Der junge Mann rannte an jenem Tag trotzdem zum Ufer und sprang kopfüber in das Wasser. An der Stelle allerdings war der See nicht tief genug, sodass er sich in der Folge schwerste Verletzungen zuzog.

Für die erlittene Querschnittslähmung verlangte er ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 Euro von der Stadt als Eigentümerin des Sees. Die jedoch lehnte eine Zahlung ab. Schließlich sei das Schwimmen im See verboten, worauf auch ausdrücklich hingewiesen werde. Pflichten habe die Stadt nicht verletzt und sie müsse daher auch nicht für den Schaden des Verletzten aufkommen.

Bestehendes Badeverbot missachtet

Die entsprechende Klage des Verletzten zum Landgericht Osnabrück blieb ebenso ohne Erfolg wie die dagegen eingelegte Berufung zum OLG Oldenburg. Auch für die Richter war keine Pflichtverletzung der beklagten Stadt ersichtlich.

Wer sich über ein ausdrückliches Badeverbot bewusst hinwegsetzt, darf nicht davon ausgehen, dass das Baden an der Stelle ungefährlich sei. Nachdem es sich weder um einen Badesee handelte noch um ein Gewässer, in dem das Schwimmen erlaubt gewesen wäre, könne dort allenfalls verbotenes „Wildbaden“ auf eigene Gefahr erfolgen.

Stadt nicht für Badeunfall verantwortlich

Der unvorsichtige Kopfsprung des Klägers war außerdem in einem Uferbereich erfolgt, den der Kläger vorher nicht untersucht hatte und offenbar auch nicht kannte. Die offensichtliche Gefahr dieses Tuns müsste jedermann bekannt sein. Für solche selbstschädigenden Handlungen ist nicht der Eigentümer eines Sees verantwortlich.

Nachdem das OLG gegen seinen Beschluss die Revision nicht zugelassen hatte, versuchtes es der Betroffene noch mit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH). Der allerdings hat die Beschwerde nun zurückgewiesen, sodass der Querschnittsgelähmte weiterhin ohne das Schmerzensgeld auskommen muss.

(OLG Oldenburg, Pressemitteilung v. 08.06.2015, Az.: 6 U 140/14)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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