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Kosten eines Erststudiums sind keine vorweggenommenen Betriebsausgaben

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Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil vom 05.11.2013, Aktenzeichen: VIII R 22/12, entschieden, dass die Aufwendungen für ein Studium, welches eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind.

Im streitgegenständlichen Fall hatte der Kläger ein Studium der Rechtswissenschaften als Erststudium aufgenommen. Für die Jahre 2004 und 2005 begehrte er dabei unter dem Hinweis der BFH Rechtsprechung aus dem Jahr 2011, die Aufwendungen für das Studium, wie z. B. die Wohnkosten als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit abzuziehen.

Rechtsprechung geänderte Einkommenssteuergesetz. Dabei wurde durch den Gesetzgeber die §§ 12 Nr. 5 des EStG und 4 Abs. 9 EStG unter neu gefasst. Dabei wurde nun ausdrücklich betont, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen. Anzuwenden ist diese Gesetzesänderung für Veranlagungszeiträume ab 2004.

Nach Ansicht der Richter sei diese Neuregelung verfassungsgemäß und verstoße weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.


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