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Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung bei Widerruf eines Darlehensvertrags

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Aufgrund der Aktualität des Themas Widerruf von Darlehensverträgen möchten wir an dieser Stelle gern auf wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aufmerksam machen, in denen der BGH entschieden hat, dass sich Rechtsschutzversicherungen in den Widerrufsfällen nicht generell auf den sogenannten vorvertraglichen Rechtsschutzfall berufen können.

Rechtsschutzversicherung lehnt Deckung wegen vorvertraglichem Rechtsschutzfall ab

In der Vergangenheit haben sich Rechtsschutzversicherungen häufig auf den sogenannten vorvertraglichen Rechtsschutzfall berufen, wenn beispielsweise ein Darlehensvertrag aus dem Jahr 2008 in 2014 widerrufen, die Rechtsschutzversicherung aber erst im Jahr 2011 abgeschlossen wurde. Eine Vielzahl der Versicherungen war in diesen Fällen der Ansicht, dass den Versicherten kein Kostenschutz zu gewähren ist, da die Rechtsschutzversicherung eben nicht schon bei Abschluss des Darlehensvertrages bestanden hat.

Mit Beschluss vom 17.10.2007 (Aktenzeichen IV ZR 37/07) hat der BGH aber bereits festgestellt, dass Grundlage für die Gewährung von Kostenschutz durch die Versicherung der Eintritt des Rechtsschutzfalles ist, also dass der Verstoß, den der Versicherungsnehmer seinem Vertragspartner vorwirft, maßgeblich ist. Dieser konkrete Verstoß ist in den Widerrufsfällen der Vorwurf des Darlehensnehmers, dass sein Kreditinstitut den durch ihn erklärten Widerruf zu Unrecht zurückweist.

Rechtsschutzfall bei Zurückweisung des Widerrufes

Daher kommt es für den Eintritt des Rechtsschutzfalles und damit auch für die Verpflichtung der Versicherung, Kostenschutz zu gewähren, auf die Zurückweisung des Kreditinstitutes an und nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages.

Dieser Grundsatz wurde mit Urteil des BGH vom 24.04.2013 (Aktenzeichen: IV ZR 23/12) noch bekräftigt; der BGH hat seine Entscheidung u.a. wie folgt begründet:

„Dem Kläger geht es auch nicht darum, nachträglich die Übergabe der bei Vertragsschluss vermissten Verbraucherinformationen durchzusetzen, er möchte vielmehr den Versicherungsvertrag rückabwickeln (vgl. dazu Wendt, r+s 2008, 221, 226) und dazu geltend machen, ihm sei das – wegen Vertragsabschlusses (…) eröffnete Gestaltungsrecht (Widerspruchsrecht) erhalten geblieben. Unter Zugrundelegung dieses Vortrages liegt der (…) angelastete Pflichtverstoß erst im Bestreiten der Fortgeltung dieses Widerspruchsrechtes.“

Ist zwar der Versicherungsvertrag nach Abschluss des Darlehensvertrages, aber vor der Ablehnung bzw. Weigerung des Kreditinstitutes, den Widerruf anzuerkennen, abgeschlossen worden und ist eine womöglich vereinbarte Wartefrist abgelaufen, kann sich die Rechtsschutzversicherung nicht auf den vorvertraglichen Rechtsschutzfall berufen. Wenn die Versicherung dennoch die Kostenübernahme verweigert, sollte man hartnäckig bleiben und auf die oben genannte Rechtsprechung des BGH hinweisen.

Zu beachten ist, dass das Widerrufsrecht von zwischen September 2002 und Juni 2010 geschlossenen Darlehensverträgen mit Ablauf des 21.06.2016 erlischt.

Wenn Sie prüfen lassen wollen, ob Ihr Darlehensvertrag noch widerrufen werden kann, können Sie sich gerne vertrauensvoll an HEE Rechtsanwälte wenden.


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