Kündigung als "Strafe" für die Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohns ist unwirksam

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Seit dem 1. Januar 2015 ist das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft. Viele alte Arbeitsverhältnisse sollten daraufhin überprüft werden, ob man wirklich auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € brutto pro Stunde kommt. Erhält man ein Festgehalt, muss man den Stundenlohn ausrechnen und überprüfen, ob der Mindestlohn erreicht wird.

In diesem Zusammenhang gibt es eine neue Entscheidung zum Mindestlohn:

Ein Hausmeister arbeitete regelmäßig 14 Stunden wöchentlich bzw. 56 Stunden monatlich. Sein Gehalt belief sich ursprünglich auf 315 € monatlich, was einem Stundenlohn von 5,19 € entsprach.

Nach Inkrafttreten des MiLoG verlangte der Hausmeister von seinem Arbeitgeber die Anhebung seines Stundenlohns auf 8,50 €. Der Arbeitgeber formulierte allerdings ein Gegenangebot: Die monatliche Arbeitszeit sollte auf 32 Stunden bei einer Vergütung von 345 € herabgesetzt werden – dadurch würde der Hausmeister auf einem Stundenlohn von 10,15 € kommen. Der Hausmeister lehnte dieses Angebot allerdings ab; der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis.

Der Hausmeister erhob daraufhin Kündigungsschutzklage und hatte Erfolg:

Der Arbeitgeber konnte dem Hausmeister nicht wirksam kündigen. Die Kündigung stellt eine verbotene Maßregelung im Sinne von § 612a BGB dar. Nach dieser Vorschrift darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht deshalb benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Hausmeister allein deshalb gekündigt, weil der Hausmeister in zulässiger Weise seinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn geltend gemacht hat. Derartige Kündigungen sind unwirksam.

Der Fall ist durch das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 29. April 2015, Az.: 28 Ca 2405/15) entschieden worden.


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