Kündigung aufgrund der Corona-Krise – was Sie tun können

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In der aktuellen Lage in Zeiten von Corona bleibt vielen Arbeitsgebern keine andere Wahl, als Kündigungen gegenüber ihren Arbeitsnehmern auszusprechen. Häufig geschieht dies ohne rechtliche Prüfung. In vielen Fällen wäre die Einführung von Kurzarbeit oder ein Antrag auf Kurzarbeitergeld für die Belegschaft das deutlich mildere Mittel. Oftmals liegen der Kündigung zusätzlich auch falsche Kündigungsfristen zugrunde. Auch wenn den Arbeitgebern in den meisten Fällen keine bösen Motive unterstellt werden können, so müssen die in der Corona-Krise ausgesprochenen Kündigungen an den gleichen rechtlichen Maßstäben gemessen werden, wie Kündigungen außerhalb der Corona-Krise.

  • Kündigungsgründe – Corona-Krise als sachlicher Kündigungsgrund? Zu unterscheiden ist immer zwischen einer ordentlich und einer außerordentlichen Kündigung. In Betracht kommen auch innerhalb der Krise die betriebsbedingte Kündigung – weil die geschäftliche Tätigkeit aufgrund der Coronakrise einbricht und der Betrieb insgesamt eingestellt oder verschlankt werden muss, die verhaltensbedingte Kündigung – etwa wenn ein Arbeitnehmer die Arbeit aus Angst vor einer Infektion verweigert oder wenn er selbst infiziert ist und fahrlässig Kollegen gefährdet und die personenbedingte Kündigung –, wenn ein mit COVID-19 infizierter Mitarbeiter mehrere Wochen arbeitsunfähig ist und eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist. Dabei hat der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Sozialauswahl zu treffen.
     
  • Kündigungsfristen: Auch während der Corona-Krise haben Arbeitgeber die gesetzlichen Kündigungsfristen bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen einzuhalten. Die jeweilige Kündigungsfrist hängt von der Dauer der Beschäftigung ab – je länger Sie angestellt sind, desto länger ist die Kündigungsfrist. In den meisten der Fälle liegt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. Oder zum Ende eines Kalendermonats vor.
     
  • Formale Anforderungen: Eine Kündigung bedarf immer der Schriftform. Sollte Ihnen gegenüber eine Kündigung mündlich ausgesprochen werden, so ist diese zwar unwirksam; sie sollten Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsleistung dennoch weiter tatsächlich anbieten, um einen Anspruchsausschluss zu vermeiden. Ein formaler Fehler, der ebenfalls zur Unwirksamkeit der Kündigung führt, ist die fehlende Anzeige der Massenentlassung. In einigen Fällen ist auch die vorherige Anhörung des Betriebsrats bzw. die Beteiligung des Personalrats zur Wirksamkeit der Kündigung erforderlich.
     
  • Beachten Sie: Klagefrist für die Kündigungsschutzklage sind drei Wochen. Sind Sie mit der Kündigung nicht einverstanden und wollen Sie sich gegen deren Wirksamkeit wenden, so muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zwingend Kündigungsschutzklage eingelegt werden. Versäumen Sie diese Frist, so wird jede noch so unwirksame Kündigung wirksam und kann im Nachhinein nicht mehr angegriffen werden.
     
    Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur in engen Ausnahmen zulässig, etwa wenn sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert waren.Auch eine falsch angegebene Frist in dem Kündigungsschreiben, löst die rechtlich nächstmögliche Frist aus, sodass Sie auch in diesem Fall zwingend Kündigungsschutzklage erheben müssen.

Auch die Corona-Krise führt nicht dazu, das gesetzliche Kündigungsvorschriften nicht gelten würden. Die Kündigung und damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das letzte dem Arbeitgeber zustehende Mittel; er muss vorher andere Wege und Mittel suchen, wie zum Beispiel Kurzarbeit, Vertragsanpassungen oder der Ausspruch einer Änderungskündigung. Gerne überprüfen wir die Ihnen gegenüber ausgesprochen Kündigung und vertreten Sie bundesweit. Nutzen Sie unsere kostenlose, telefonische Erstberatung!


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