Kündigung vor Betriebsübergang

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Ein Mandant schilderte uns folgenden Fall: Der Mandant ist seit ca. 10 Jahren in einem Hotel als Kellner beschäftigt. Jetzt erhielten alle Mitarbeiter des Hotels die Kündigung, weil das Hotel zum 1.9. einen neuen Eigentümer hat. Ist die Kündigung rechtmäßig? Lohnt es sich, dagegen vorzugehen?

Nun, ob die Kündigung rechtmäßig ist, lässt sich zumindest abschließend noch nicht beurteilen. Hierfür wären weitere Informationen notwendig. Geht ein bestehendes Unternehmen auf ein anderes Unternehmen über, liegt im rechtlichen Sinne ein so genannter Betriebsübergang vor. Da in Deutschland vieles fein säuberlich geregelt ist, ist auch der Betriebsübergang gesetzlich geregelt und zwar in § 613a BGB. Danach wird von einem Betriebsübergang gesprochen, wenn der Betrieb in seiner Gesamtheit übertragen und vom neuen Inhaber fortgeführt wird. Für den Arbeitnehmer in einem solchen Unternehmen ist von Interesse, dass er mit dem Betriebsübergang sogleich einen neuen Arbeitgeber erhält, es sei denn, der Arbeitnehmer widerspricht dem Ganzen.

Dann stellt sich jedoch häufig die Frage, ob er beim alten Arbeitgeber – eventuell an anderer Stelle – überhaupt noch beschäftigt werden kann. Schwierige Frage … das Gesetz schreibt jedenfalls vor, dass wegen eines beabsichtigten Betriebsüberganges ein Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden darf. Leuchtet ein. Ein Betriebsübergang soll nicht zur Säuberung der Belegschaft missbraucht werden. Vor dem dargestellten Hintergrund würde eine Kündigungsschutzklage schon einmal Sinn machen. Hierbei ist auf die Klagefrist von 3 Wochen zu achten, denn danach sind alle Eulen verflogen.

Allerdings ist natürlich noch nicht geklärt, ob der neue Eigentümer das (bisherige) Hotel als solches auch erhalten will. Möglicherweise nutzt er es auch um, beispielsweise als Asylunterkunft. Im Falle der beabsichtigten Umnutzung kann es mit dem angenommenen Betriebsübergang wiederum kritisch sein. Da sich derartige Umstände jedoch im Vorfeld einer Klage nicht hundertprozentig aufklären lassen, sollte man als Arbeitnehmer den Weg zum Arbeitsgericht nicht scheuen.


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