Kurzarbeit in der Wirtschafskrise

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Die Wirtschaftskrise hat nun leider auch im Main- Kinzig- Kreis Einzug gefunden. Einige Unternehmen sind daher zur Einführung von Kurzarbeit gezwungen. Nachfolgend sollen die wichtigsten Fragen zur Kurzarbeit beantwortet werden:

Was versteht man aber unter Kurzarbeit und darf sie jederzeit anordnet werden? Welche arbeitsrechtlichen Folgen hat sie?

Unter Kurzarbeit versteht man eine vorübergehende Verkürzung der normalen Arbeitszeiten im Betrieb mit dementsprechend abgesenkter Lohnzahlungspflicht. Der Arbeitnehmer muss also weniger Arbeitsstunden ableisten als ursprünglich vorgesehen, hat dafür aber auch nur geringere Vergütungsansprüche. Die Kurzarbeit muss sich dabei nicht auf den gesamten Betrieb erstrecken, sondern kann in einzelnen abgrenzbaren Abteilungen eingeführt werden, weil diese beispielsweise nur noch wenige Aufträge zu bearbeiten haben.

Der Arbeitgeber darf aber auch in Krisenzeiten nicht einseitig die verkürzten Arbeitszeiten anordnen, da dies von seinem Direktionsrecht nicht mehr umfasst ist. Für die Einführung der Kurzarbeit stehen verschiedene andere Möglichkeiten zur Verfügung:

1. Vertragliche Einigung mit den betroffenen Mitarbeitern

Jeder Arbeitgeber kann versuchen, mit den jeweils betroffenen Mitarbeitern den bisherigen Arbeitsvertrag in einen mit gekürzter Arbeitszeit und Lohn abzuändern. Hierbei muss sich der Arbeitgeber aber mit jedem einzelnen Mitarbeiter einigen. Dies dürfte in einem größeren Betrieb sehr zeitaufwendig sein.

2. Abschluss einer sog. Betriebsvereinbarung

Ist im Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, sollte der Arbeitgeber mit diesem eine formelle Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit schließen. Der entscheidende Vorteil besteht darin, dass diese Abrede unmittelbare und zwingende Wirkung gegenüber allen davon betroffenen Arbeitnehmern entfaltet. Das heißt, dass der Arbeitgeber nicht mehr mit jedem einzelnen Arbeitnehmer verhandeln muss. Zum Schutz der Arbeitnehmer steht dem Arbeitgeber mit dem Betriebsrat in arbeitsrechtlichen Fragen ein oftmals kompetenterer Verhandlungspartner gegenüber. Darüber hinaus wird der Betriebsrat einen besseren Überblick über die betriebliche Arbeitsauslastung haben.

3. Tarifvertragliche Vorschriften

Im Regelfall existieren aber auch Tarifverträge, in denen unter bestimmten Voraussetzungen zur Einführung von Kurzarbeit ermächtigt wird. Auch nicht tarifgebundene Arbeitnehmer können unter diese Regelungen fallen, wenn der jeweilige Arbeitsvertrag die Anwendung der Tarifnormen vorsieht. Im Übrigen besteht auch die Möglichkeit, im Rahmen einer Betriebsvereinbarung die Anwendung des Tarifvertrages auf alle Mitarbeiter auszudehnen.

Für die Mitarbeiter ist Kurzarbeit allerdings nur dann zumutbar, wenn sie im Gegenzug für die ausfallenden Lohnzahlungen Kurzarbeitsgeld durch die Agentur für Arbeit erhalten. Die Höhe der Zahlungen für die ausgefallene Arbeitszeit entspricht dem Arbeitslosengeld, also 67 % des letzten Nettoeinkommens bei Personen, die ein Kind zu versorgen haben, ansonsten 60 %. Laut Beschluss des Bundeskabinetts, kann Kurzarbeitsgeld ab dem 01.01.2009 nunmehr bis zu 18 Monate gewährt werden.

Die Gewährung dieser staatlichen Hilfe wird in der Regel durch den Arbeitgeber bei der Bundesagentur beantragt. Kann der Arbeitgeber gegenüber der Arbeitsagentur nachweisen, dass der Arbeitsausfall erheblich aber vorübergehender Natur ist und aufgrund wirtschaftlicher Ursachen (Wirtschaftskrise) nicht vermieden werden konnte, ist die Auszahlung zu gewähren.

Hinweis

Ordnet ein Arbeitgeber willkürlich die Einführung der Kurzarbeit an, ohne dass die geringere Lohnvergütung durch staatliche Hilfen aufgefangen wird, bleibt der Lohnanspruch des Arbeitnehmers in voller Höhe bestehen.

Möchte ein Arbeitgeber kürzere Arbeitszeiten mit niedrigeren Löhnen ohne vorherige Einigung mit dem Betriebsrat oder den einzelnen Mitarbeitern einführen, muss er hierfür Änderungskündigungen gegenüber den Arbeitnehmern aussprechen. In beiden Fällen sollte ein Anwalt unbedingt zu Rate gezogen werden.

Ihre

Karin Kopton, Rechtsanwältin

Kanzlei Glatzel & Partner


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