LAG Düsseldorf: Hunde am Arbeitsplatz

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In einer vielbeachteten Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 24.03.2014 (Aktenzeichen 9 Sa 1207/13) entschieden, dass die dortige Klägerin keinen Anspruch darauf hat, ihren Hund mit zur Arbeit zu bringen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ist die Klägerin in einer Werbeagentur, der jetzigen Beklagten, beschäftigt. Hier dürfen Mitarbeiter grundsätzlich ihre Hunde mit zur Arbeit bringen. Gemäß dieser Regelung brachte auch die Klägerin ihren dreibeinigen Hund, den sie von der Tierhilfe aus Russland übernommen hatte, über 3 Jahre mit ins Büro.

Die Mitnahme des Hundes wurde ihr dann durch die Beklagte untersagt, weil dieser zutiefst traumatisiert sei und ein gefährliches soziales und territoriales Verhalten zeige. So knurre der Hund etwa Kollegen der Klägerin an, welche sich deshalb nicht mehr in ihr Büro trauten. Darüber hinaus gehe von der Hündin eine Geruchsbelästigung aus.

Die Klägerin hat hiergegen Klage beim Arbeitsgericht eingereicht und berief sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung, da auch andere Mitarbeiter ihre Hunde mitbringen dürften und das Tier keine Bedrohung und keine Gefahr für andere darstelle.

In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht die Klage zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte kein Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, ihren Hund mit zur Arbeit zu bringen .Die Arbeitgeber sind im Rahmen ihres Direktionsrechts grundsätzlich frei, die Bedingungen, unter denen Arbeit zu leisten ist, festzulegen. Hierzu gehört auch, ob und unter welchen Bedingungen ein Hund mit ins Büro gebracht werden darf.

Die Beklagte durfte zudem die zunächst ausgesprochene Erlaubnis wiederrufen, weil es hierfür sachliche Gründe gab. Das Gericht hatte im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellt, dass von der Hündin der Klägerin Störungen im Arbeitsablauf ausgingen und andere Kollegen sich subjektiv bedroht und gestört fühlten.

Das Landesarbeitsgericht hat weiter ausgeführt, das auch eine vorherige Erlaubnis, den Hund mit ins Büro zubringen, sachlogisch unter dem Vorbehalt gestanden hat, dass andere Mitarbeiter und die Arbeitsabläufe durch die Mitnahme des Hundes nicht gestört werden.

Da solche Beeinflussung und Störungen vorlagen, war ein sachlicher Grund für die Änderung der bisherigen Praxis gegeben. Es lag somit kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.

Rechtsanwalt Sebastian Böhm

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 24.03.2014


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