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Leasing - Finanzierung mit Vielfalt

  • 3 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Für Unternehmer und Selbständige bietet Leasing eine günstige Finanzierungsmöglichkeit. Leasing kommt nicht nur für den Dienstwagen oder den betrieblichen Fuhrpark in Frage. Vom Bürostuhl über den PC bis zu Maschinen und Produktionsanlagen lassen sich alle wichtigen Betriebsmittel leasen - sogar Immobilien. Und im Gegensatz zu Privatleuten können Unternehmer und Selbständige die Leasingzinsen als Betriebsausgaben bei der Steuererklärung geltend machen. Die anwalt.de Redaktion zeigt, welche verschiedene Varianten des Leasingvertrages es gibt und welche Möglichkeiten sie im betrieblichen und gewerblichen Alltag bieten.

 
Leasing ist Miete 

Ausgangspunkt ist der Leasingvertrag. Hierin verpflichtet sich der Leasinggeber dem Leasingnehmer für eine bestimmte Zeit das Nutzungsrecht an dem Leasinggegenstand zu überlassen und erhält dafür als Gegenleistung ein Entgelt (Leasingzins), das in Form von Raten vom Leasingnehmer gezahlt wird (Leasingrate). Nach Ablauf der Vertragszeit kann dem Leasingnehmer eine Kaufoption für den Leasingegenstand, der Abschluss eines Anschlussvertrages oder auch die Rückgabe der Sache im Leasingvertrag eingeräumt sein.  

Für das Leasing gibt es keine speziellen Leasingvorschriften. Aus juristischer Sicht ist der Leasingvertrag eine besondere Art von Mietvertrag. Doch im Vergleich zum regulären Mietvertrag, werden mit dem Leasing  Verpflichtungen auf den Leasingnehmer übertragen, die normalerweise typsicherweise der Vermieter zu tragen hätte. Hierzu zählen insbesondere das Objektrisiko (Reparatur, Wartung), die Instandhaltung, die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Hersteller oder Verkäufer und gegebenenfalls auch die Versicherung.

Da auch für Leasingverträge die Vertragsautonomie gilt, kommen sie in der Praxis in vielen Varianten vor, jeweils an die Bedürfnisse und Wünsche der Vertragsparteien angepasst. Sofern der Vertrag Regelungslücken aufweist, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften zum Mietvertrag

Je nachdem ob es sich bei dem Leasinggegenstand um eine bewegliche oder unbewegliche Sache handelt, bezeichnet man das zugrundeliegende Vertragsverhältnis als Mobilien-Leasing oder Immobilienleasing. Ist der Leasinggeber identisch mit dem Hersteller bzw. Verkäufer des Produktes, spricht man vom sogenannten direkten Leasing (Hersteller-/Händel-Leasing). Beim indirekten Leasing fungiert ein Finanzunternehmen als Leasinggeber.

 
Verschiedene Begriffe und Arten 

Außerdem unterscheidet man in Hinblick auf die Vertragsausgestaltung zwischen dem Finance-Leasing und dem Operating-Leasing. Das Finance-Leasing ist das klassische Finanzierungsleasing mit mittellanger bis langer Grundlaufzeit. Der Leasingnehmer trägt hier das komplette Objektrisiko, ist für Wartung, Reparatur und Instandhaltung der Leasingsache verantwortlich und haftet dem Leasinggeber gegenüber für Verlust oder Beschädigung der Leasingsache. Die Vertragslaufzeit ist kurzfristig. Diese Leasingform ist für den Leasingnehmer interessant, wenn beispielsweise nur kurzzeitig ein Bedarf an Betriebs- oder Produktionsmitteln besteht. Aufgrund der kurzen Laufzeit kann der Leasinggeber die Anschaffungskosten für den Gegenstand in der Regel nicht durch die Leasingraten tilgen. Einen vollständigen Kostenausgleich kann er nur erwirtschaften, wenn er die Leasingsache anschließend an verschiedene Leasingnehmer weiterverleast und/oder verkauft.

Anhand des Ausgleichs, den der Leasinggeber erhält, unterscheidet man weiter zwischen der sogenannten Vollamortisation und der Teil-Amortisation. Bei ersterer erhält der Leasinggeber über den Leasingzins vollständig die Anschaffungskosten erstattet und behält trotzdem das Eigentum an dem Leasinggegenstand. Ein gewisser Restwert bleibt bestehen. Bei der Teil-Amortisation (sog. Restwert-Leasing) erzielt der Leasinggeber nur einen Teil der Anschaffungskosten. Je nachdem was im Vertrag vereinbart ist, kann der Leasingnehmer dann entweder einen auf dem Restwert der Sache basierenden weiteren Leasingvertrag abschließen, den Leasinggegenstand kaufen bzw. zurückgeben. 

Unter dem Begriff Sales-and-back-lease firmiert ein Leasingmodell, bei dem der Leasingnehmer das Eigentum an dem Leasinggegenstand auf den Leasinggeber überträgt, um den Gegenstand wiederum vom Leasinggeber zu leasen.

Eine weitere Leasingform ist das sogenannte Null-Leasing, dass gerade im Kfz-Handel gebräuchlich ist: Hier entrichtet der Leasingnehmer regelmäßig die Leasingraten und darf dafür das Fahrzeug für eine vertraglich festgelegte Zeit nutzen. Bereits bei Vertragsschluss wird ein fester Kaufpreis für das Fahrzeug vereinbart.

(WEL)


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