Lebensversicherung – widerrufen statt kündigen?

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Sämtliche Lebens- oder Rentenversicherung die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurden, können meist noch rückabgewickelt werden.

Etliche Versicherer belehrten hierbei die Kunden nicht richtig über das Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht, weshalb Betroffene noch heute widersprechen können.

Ein erfolgreicher Widerspruch oder Rücktritt führt zur Rückabwicklung. Versicherte bekommen die eingezahlten Beiträge zurück und erhalten auch noch Zinsen. Der Versicherer darf unter Umständen bestimmte Posten davon abziehen.

Haben Sie Ihren Vertrag bereits gekündigt und einen Rückkaufswert erhalten, können Sie noch immer widersprechen und die Rückabwicklung verlangen.

Lebensversicherungen sind noch immer beliebt, obwohl die Renditeentwicklungen der meisten Lebensversicherungen weit hinter dem zurückbleiben, was dem Kunden beim Abschluss vorgerechnet wurde. Das Hauptmanko sind die hohen Abschlusskosten und die schlechten Anlagerenditen, die viele Versicherer in den vergangenen Jahren erwirtschaftet haben.

Widersprechen – günstiger als kündigen

Etwa die Hälfte der Lebens- und Rentenversicherungen halten die Kunden nicht bis zum vertraglich vorgesehenen Termin durch. Bisher gab es für unzufriedene Besitzer einer Lebensversicherung nur die Möglichkeit zu kündigen, wovon wir wegen der hohen Abschläge jedoch abraten. Die beste Option ist der nachträgliche Widerspruch, der dann zur Rückabwicklung des Vertrags führt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen entschieden, dass etliche Lebensversicherungskunden ihren alten Verträgen noch widersprechen können. Hat die Versicherung damals gar nicht oder fehlerhaft über das Widerspruchsrecht belehrt, steht dem Versicherten auch heute oft dieses Recht noch zu. Es ist nicht, wie eigentlich gesetzlich vorgesehen, erloschen (Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, Urteile vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 384/14, IV ZR 448/14).

Anders als bei den fehlerhaften Widerrufsbelehrungen bei Baufinanzierungen, hat der Gesetzgeber bei Lebens- und Rentenversicherungen keine Frist eingeführt, zu der das Widerspruchsrecht im Falle eines Fehlers erlischt.

Bei einem Widerspruch muss der Versicherer außerdem regelmäßig wesentlich mehr zurückzahlen als im Fall einer Kündigung. Laut Allianz können in Deutschland von den BGH-Urteilen bis zu 108 Millionen Versicherungsverträge betroffen sein. Für diese Verträge haben Versicherungskunden Prämien von rund 400 Milliarden Euro gezahlt.

Bei Lebens- und Rentenversicherungen aus den Jahren zwischen 1994 und 2007 gab es zuzüglich teils unwirksame Klauseln zur Berechnung des Rückkaufswerts. Wer seine Police gekündigt oder beitragsfrei gestellt hat, kann unter Umständen Geld nachfordern.

Betroffene Verträge

Es geht grundsätzlich um Lebens- und Rentenversicherungs-Verträge, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 nach dem sogenannten Policen-Modell abgeschlossen wurden. Das bedeutet: Hat der Versicherer vor oder bei der Antragstellung nicht bereits alle erforderlichen Verbraucherinformationen erteilt, liegt ein Vertragsschluss nach dem Policen-Modell vor. Der Versicherer hätte nach Vertragsschluss alle Unterlagen zusenden und ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehren müssen, damit die Widerspruchsfrist zu laufen beginnt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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