Lebensversicherungen: Rückforderungsansprüche durch Widerruf

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Eine Vielzahl von Verbrauchern hat für die eigene Altersvorsorge und zur Vermögensbildung vor Jahren kapitalbildende Lebensversicherungen abgeschlossen und erhebliche Beiträge geleistet. Heute sind diese Lebensversicherungen nicht einmal mehr die eingezahlten Gelder wert. Allerdings müssen Versicherungskunden dies nicht hinnehmen, sondern in bestimmten Fällen steht Ihnen die Möglichkeit zum sog. Widerspruch offen. Ob der Widerspruch im konkreten Fall noch möglich ist, klärt gerne Rechtsanwalt Christian Fiehl LLM, Fachanwalt für Versicherungsrecht, für Sie.

Beispiel

Ist der Widerspruch rechtlich möglich, ergeben sich erhebliche Zahlungsansprüche gegen den Versicherer: Hat ein Versicherungsnehmer im Jahr 2004 einen Versicherungsvertrag mit monatlichen Beiträgen von ca. 100,00 Euro abgeschlossen und es kam in den folgenden Jahren zu kontinuierlichen Erhöhungen, so belaufen sich die eingezahlten Beiträge auf etwa 19.000,00 Euro, der Auszahlungsbetrag lautet aber in manchen Fällen nur auf ca. 16.000,00 Euro. Das bedeutet einen Verlust nur durch Zeitablauf von 3.000,00 Euro. Noch größer wird der erlittene Verlust aber wenn man berücksichtigt, dass der Versicherer in dieser Zeit mit dem Geld arbeiten konnte und seinen Nutzen hieraus gezogen hat. Diesen hat er aber dem Versicherungskunden, der seinen Vertrag widerruft, zurückzugewähren. Das bedeutet, dass jeder einzelne Beitrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Einzahlung zu Gunsten des Kunden zu verzinsen ist. Das bedeutet einen zusätzlichen Zahlungsanspruch für den Versicherungskunden von ca. 4.000,00 Euro. Statt also nur die ca. 16.000,00 Euro Rückkaufswert zu erhalten, kann der Versicherungskunde ca. 23.000,00 Euro für sich beanspruchen. Allerdings hat er sich den genossenen Versicherungsschutz anrechnen zu lassen.

Rechtlicher Hintergrund

Wird dem Verbraucher bei Abschluss des Vertrages über eine Lebensversicherung keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt, so kommt es im Falle des Widerspruchs zur Umwandlung des Vertragsverhältnisses in eine Rückgewährschuldverhältnis in dessen Rahmen die wechselseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Der Versicherungsnehmer hat also einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge nebst der hieraus gezogenen Nutzungen und muss sich aber die Kosten des Versicherungsschutzes anrechnen lassen.

Rechtsanwalt Christian Fiehl LLM, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwälte Zimmermann König Kollegen


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