Leiharbeit: Equal Pay richtet sich nicht nur nach tatsächlichem Einsatz, sondern auch nach vereinbarter Funktion

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Wenn ein Unternehmer (Verleiher) einem anderen Unternehmen (Entleiher) seine Arbeitnehmer überlässt (verleiht), so dass der Entleiher diese wie seine eigenen Arbeitnehmer in seinen Betrieb integriert, handelt es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung, die im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt ist.

Der überlassene Arbeitnehmer hat Anspruch auf Equal Treatment (Gleichbehandlung bezüglich aller wesentlichen Arbeitsbedingungen), vor allem aber Equal Pay (gleiche Bezahlung im Vergleich zu den "eigenen" Stammmitarbeitern des Entleihers.

Das bedeutet, dass der Leiharbeitnehmer je nach Einsatz jeweils unterschiedlich zu bezahlen ist. Der Verleiher kann dies (und den damit für ihn verbundenen erheblichen organisatorischen Aufwand) vermeiden, indem ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Gewerkschaften als Tarifvertragspartner für insgesamt angemessene Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmer sorgen und Equal Pay dann nicht nötig ist.

Es kann aber sein, dass der Leiharbeitnehmer mit einer bestimmen Qualifikation und der entsprechenden Tätigkeit (gemäß Funktionsbeschreibung im Arbeitsvertrag) eingestellt ist - tatsächlich aber beim Entleiher nur eine "geringwertigere" Tätigkeit erbringt.

Beispielsweise wird der Arbeitnehmer beim Verleiher als Facharbeiter eingestellt, wird aber beim Kunden "nur" als Hilfsarbeiter eingesetzt (und vom Kunden gegenüber dem Verleiher auch nur entsprechend geringer vergütet).

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat entschieden (12 Sa 36/13), dass sich der Lohn des Leiharbeitnehmers dann im Rahmen des Equal Pay nicht danach richtet, was die "eigenen" Hilfsarbeiter des Kunden verdienen - sondern danach, was die "eigenen" Facharbeiter des Kunden verdienen.


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