LG Bonn: Deutsche Telekom muss auf Drosselung bei VDSL hinweisen

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Nach einem Urteil des LG Bonn, Az.: 1 O 448/10 muss die Deutsche Telekom darauf hinweisen, dass bei hohem Datentransfer Übertragungsraten gedrosselt werden.

Die Telekom hatte Ihr Produkt „Call & Surf Comfort VDSL" mit Werbeversprechen wie „Unsere schnellste DSL-Verbindung", „Luxus-Highspeed-Surfen mit bis zu 25 Mbit/s", „ohne Zeit- oder Volumenbeschränkung" beworben. Hierin sah der Bundesverband Verbraucherzentrale eine Irreführung des Verkehrs und klagte vor dem Landgericht Bonn.

Das LG Bonn hat im Ergebnis die Wettbewerbswidrigkeit dieser Werbemaßnahmen bestätigt, zumindest solange nicht explizit und ersichtlich auf eine Drosselung hingewiesen wird. Es sei davon auszugehen, dass ein unbefangener, situationsadäquat aufmerksamer Verbraucher bei der Angabe „bis zu 25 Mbit/s im Downstream" bzw. „bis zu 5,0 Mbit/s im Upstream" davon ausgeht, dass keine statische Drosselung der Übertragungsrate bei Erreichen eines bestimmten Volumens erfolge, so das Gericht.

Zwar hatte die Telekom in Ihrer Leistungsbeschreibung einen Hinweis auf die Drosselung enthalten, dies reiche allerdings nicht aus, um eine Irreführung der Verbraucher auszuräumen.

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