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Mietmängel müssen protokolliert werden

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Will der Mieter die Miete mindern, muss er den Wohnungsmangel dokumentieren. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs reicht es aber aus, wenn er den konkreten Sachmangel protokolliert. Nicht selten scheitert eine Mietminderung, weil der Mieter versäumt hat, den Wohnungsmangel genau festzuhalten. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun dazu Stellung genommen, welche Anforderungen an die Beweisführung diesbezüglich gelten und seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Räumungsklage wegen Mietminderung

In Karlsruhe wurde folgender Rechtsstreit verhandelt: Ein Teil der Wohnungen eines Mehrfamilienhauses wurden an Touristen vermietet, die oft zu laut waren und den Hausfrieden extrem störten. Durch den Lärm und den Schmutz der Feriengäste fühlte sich ein Wohnungsmieter so belästigt, dass er die Miete um zwanzig Prozent minderte. Nachdem ausreichend Mietrückstände aufgelaufen waren, kündigte der Vermieter fristlos, hilfsweise fristgemäß. Unter Vorbehalt bezahlte der Mieter daraufhin den ausstehenden Betrag. Nachdem die Urteile der Vorinstanzen jeweils zugunsten eines der Beteiligten ausfielen, musste schließlich der BGH entscheiden.

Nachweis vorhandener Mängel

Das Urteil des VIII. Zivilsenats fiel zugunsten des Mieters aus. Beruft er sich auf den Mangel, muss er den Sachmangel grundsätzlich auch nachweisen. Darzulegen ist ein konkreter Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache beeinträchtigt und wann und wie lange er vorlag. Den Umfang des Mangels oder einen bestimmten Minderungsbetrag muss der Mieter aber nicht angeben. Gerade wenn Mängel wiederholt auftreten, ist eine genaue Protokollierung nicht unbedingt erforderlich, zum Beispiel bei Lärm und Schmutz. Eine Beschreibung, aus der sich die Art der Beeinträchtigung ergibt und zu welcher Zeit und in welchen Intervallen sie aufgetreten ist, reicht nach Ansicht des BGH vollkommen aus.

(BGH, Urteil v. 29.02.2012, Az.: VIII ZR 155/11)

(WEL)

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