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Müssen Oma und Opa Unterhalt zahlen?

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
Besuchen Enkel ihre Großeltern, so ist die Freude meist groß. Oma hat den Lieblingskuchen gebacken, und Opa bessert gerne mal mit 50 Euro das Taschengeld auf. Das geschieht nicht täglich und ohne jegliche Verpflichtung. Dass Großeltern aber sogar per Gesetz zum Unterhalt ihrer Enkelkinder verpflichtet sind, mag dem ein oder anderen nicht nur unbekannt, sondern auch unliebsam sein.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) müssen Verwandte in gerader Linie für einander aufkommen. An erster Stelle stehen somit die Eltern, wenn es um Unterhaltsleistungen geht. Wenn diese aber – sei es durch Tod, Abwesenheit oder was denn der häufigste Fall sein dürfte, mangels eines ausreichenden Einkommens – ausfallen, dann sind von Gesetzes wegen die Großeltern in die Pflicht zu nehmen.

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Im Brennpunkt

Gerade bei sehr jungen Müttern – das Thema wurde gerade in letzter Zeit von Fach- und Tagespresse unter gesellschafts- und familienpolitischen Erwägungen ausführlich erörtert – müssen oft die Eltern finanziell einspringen. Mädchen, die im noch schulpflichtigen Alter bzw. in der Ausbildungszeit ein Kind zur Welt bringen, verfügen im Regelfall über kein unterhaltsrelevantes Einkommen. Aber auch volljährige Eltern scheiden als Unterhaltsschuldner häufig aus, weil sie infolge von Arbeitslosigkeit selbst Sozialhilfe beziehen, oder – meist sind es dann die unehelichen Väter – ihr Aufenthalt unbekannt bzw. eine Vollstreckung im Ausland sinnlos wäre.

 

Haftungsverteilung und Selbstbehalt

In der Regel müssen die Kosten für den Unterhalt des Enkelkindes auf alle Großeltern verteilt werden. Selbst wenn nur ein Elternteil, beispielsweise der Vater des Kindes, seinen Unterhaltsbeitrag schuldig bleibt und die Mutter des Kindes Naturalunterhalt leistet: es haften beide Großeltern, also väterlicher- und mütterlicherseits, nicht gleichmäßig, sondern immer in Abhängigkeit vom persönlichen Einkommen.

Der Selbstbehalt, also das Einkommen, dass beim Unterhaltsverpflichteten zu dessen eigenem Lebensunterhalt verbleiben muss, ist für die Großeltern höher als für die Eltern. Beträgt der Selbstbehalt beim erwerbstätigen Elternteil aktuell 890 Euro (West) bzw. 820 Euro (Ost), so kann er bei den Großeltern bis zu 1.250 Euro betragen. Außerdem wird bei Großeltern – im Gegensatz zu Eltern – kein “fiktives Einkommen“, also ein bei Aufnahme einer Tätigkeit theoretisch erzielbares Einkommen, zugrunde gelegt. Ist die Rente niedrig, so sind Opa und Oma nicht verpflichtet, einen Job anzunehmen.

Aber auch reiche Großeltern müssen nicht “zur Ader lassen“. Bemessungsgrundlage ist immer nur der Betrag, den die Eltern ihren Kindern an Unterhalt zu leisten hätten. Verfügen die Eltern über kein relevantes Einkommen, so müssen die Großeltern folglich nur den Mindestunterhalt leisten.

 

Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs

Bei der gerichtlichen Geltendmachung sind dagegen einige Fallstricke zu beachten. So versagte das Oberlandesgericht Jena jüngst einen Unterhaltsanspruch gegen die Großeltern, da der klagende Enkel vor Gericht nichts zur Leistungsfähigkeit seiner Mutter vorgetragen hatte. (OLG Jena, Beschluss 2005 - 1 WF 240/05) Zwar erfüllte die Kindsmuttter ihre Verpflichtung zum Unterhalt durch Pflege und Erziehung des Kindes, also durch Leistung des Betreuungsunterhalts. Dennoch: Sie bleibt auch bezüglich des Barunterhalts vorrangige Unterhaltsschuldnerin. Insofern hätte – vor einer Inanspruchnahme der Großeltern –vorgetragen werden müssen, dass die Mutter mittellos sei.

Ganz so einfach ist der Weg an Opa und Omas Portemonnaie somit nicht. Neben der Einkommenssituation der Eltern müssen auch die finanziellen Verhältnisse aller Großelternteile dem Gericht bekannt gemacht werden, also auch derjenigen, die nicht für den Unterhalt des Enkelkindes herangezogen werden sollen. Selbstverständlich besteht insofern ein gerichtlich durchsetzbarer Auskunftsanspruch gegen alle Großeltern.

Foto(s): ©iStockphoto.com

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