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Neue Familie nach der Ehe – wer bekommt was?

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Die Unterhaltshöhe für Ex-Ehegatten und gemeinsame Kinder ist gerade für Zahlende mit neuem Ehepartner und Kindern fragwürdig. Wie bei zu geringem Einkommen zu verfahren ist, hat der BGH entschieden.

Neue Ehepartner stehen durch die Unterhaltsrechtsreform seit dem 1.1.2008 mit ehemaligen Ehegatten auf dem gleichen Rang, was ihr Unterhaltsrecht betrifft. Aufgrund dieser Änderung verlangte ein nach seiner Scheidung 2006 inzwischen erneut verheirateter Mann gerichtlich die Senkung seiner Unterhaltszahlungen. Sowohl mit seiner alten wie mit seiner neuen Ehefrau hatte er dabei ein Kind.

Geänderte Lebensverhältnisse müssen Bezug zur Ehe aufweisen

Gleich vorweg machte der am Ende den Fall entscheidende Bundesgerichtshof (BGH) klar: Der Unterhalt bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen bis zum Tag der Scheidung. Dieses sogenannte Stichtagsprinzip führt dazu, dass etwa auch vor der Scheidung unehelich geborene Kinder beim Unterhalt zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus sind nachehelich eingetretene Umstände nur relevant, wenn sie einen Bezug zur früheren Ehe haben. Erforderlich dafür ist die zumindest hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie auch bei Fortbestand der Ehe eingetreten wären - beispielsweise eine unverschuldete Arbeitslosigkeit mit entsprechend gesunkenem Einkommen des Unterhaltszahlers. Keine Anknüpfung an die frühere Ehe fände hingegen die zusätzliche Unterhaltspflicht für ein nachehelich geborenes Kind. Wird erneut geheiratet, stellt sich diese Frage auch für die nunmehr eingetretene eheliche Unterhaltspflicht gegenüber dem neuen Partner.

Rang der Unterhaltsberechtigung steht im Vordergrund

Da insofern aber die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten im Vordergrund steht, sind bei nicht ausreichendem Einkommen für den BGH insbesondere zwei Kriterien entscheidend. Zum einen der Rang, das heißt, die Regeln nach der das Gesetz jemandem ein Unterhaltsrecht vor anderen Unterhaltsberechtigten einräumt. Zum anderen das Kriterium, dass trotz der gesetzlichen Regelung des § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein nachrangiger Unterhaltsberechtigter zumindest den Mindestbedarf erhält. Demnach ist vorrangig der Unterhalt für die minderjährigen bzw. privilegiert volljährigen Kinder sicherzustellen. Danach kommen Elternteile, die aufgrund ihrer Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder es nach einer Scheidung wären. Gleichbedeutend damit ist eine lange Ehedauer mit Ehegatten bzw. geschiedenem Ehegatten. Erst danach kommen die Ehegatten bzw. geschiedenen Ehegatten, auf die das nicht zutrifft. An vierter Stelle kämen dann nicht mehr minderjährige bzw. privilegiert volljährige Kinder.

Bei Gleichrang und fehlender Leistungsfähigkeit erfolgt Dreiteilung

Insofern bestand hier ein Gleichrang zwischen Ex- und neuer Ehefrau des Mannes, weil beide von ihm stammende Kinder betreuten. Für den Unterhalt beider reichte jedoch das Geld nicht. Schon die Unterhaltszahlung an die frühere Ehepartnerin hätte das Einkommen des Mannes halbiert. Unter Abzug seiner weiteren Unterhaltspflichten hätte die Ehefrau somit mehr bekommen als dem Mann selbst verblieben wäre. Dem BGH zufolge stellt das eine grundgesetzwidrige Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit dar. Derartige Fälle sind über die Billigkeitsregelung des § 1581 BGB, der den Grundsatz der Leistungsfähigkeit beinhaltet, zu lösen. Fest steht danach, dass die nachehelichen Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind. Problematisch ist dabei, dass eine klare Handlungsanweisung für die Berechnung fehlt. Die Kürzung aufseiten der geschiedenen Frau würde wiederum den Unterhalt aufseiten der neuen Ehefrau beeinflussen. Zum Erreichen einer interessengerechten Lösung wendet der BGH daher den Dreiteilungsgrundsatz an. Diese Methode war ohne vorherige Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse vom Bundesverfassungsgericht für gesetzeswidrig erklärt worden. Nachdem hier bereits vorher erfolgen Einbezug der ehelichen Lebensverhältnisse hält der BGH die Anwendung jetzt jedoch für möglich. Um die gegenseitige Beeinflussung der Unterhaltsbeträge in Einklang zu bringen ist demnach das derzeitig erzielte bzw. zumutbar erzielbare Gesamteinkommen des Mannes sowie der beiden Frauen durch drei zu teilen. Der danach ermittelte Betrag ist für den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten maßgeblich.

(BGH, Urteil v. 07.12.2011, Az.: XII ZR 151/09)

(GUE)

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