Neues Beschäftigungsgesetz für Ausländer zum 01.07.2013 eingetreten - Erleichterungen für Drittstaatler

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Innerhalb der EU ist für jede Bürgerin und jeden Bürger der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt uneingeschränkt möglich (Dienstleistungsfreiheit/Niederlassungsfreiheit nach AEUV) Mit der neuen Beschäftigungsverordnung wird jetzt der Arbeitsmarkt auch für Facharbeiter aus Nicht-EU-Ländern geöffnet. Das bisher komplizierte Regelwerk der Beschäftigungsverordnung und der Beschäftigungsverfahrensverordnung wurde wesentlich vereinfacht und der Zugang zum Arbeitsmarkt für Ausländer zum 01.07.2013 erleichtert.

Hier ein paar Beispiele:

Wer im In- oder Ausland (!) eine Berufsausbildung gemacht hat, kann eine entsprechende Tätigkeit ohne Vorrangprüfung aufnehmen (§ 6 BeschV) 

Keine Zustimmung brauchen Ausländer/-innen, die mit Aufenthaltserlaubnis zwei Jahre in Deutschland versicherungspflichtig berufstätig (im Sinne des SGB IV) waren, oder die sich zumindest mit einer Duldung drei Jahre in Deutschland aufgehalten haben (§ 9 BeschV).

Besitzer/-innen einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG (§§ 22 ff. AufenthG) erhalten generell die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit ohne Zustimmungspflicht (§ 31 BeschV).

Geduldete können - wie bisher - nach einem Jahr mit Zustimmung eine Beschäftigung aufnehmen, wenn ihnen kein Arbeitsverbot erteilt wird (§§ 32 f. BeschV).

Keine Zustimmung ist mehr nötig:

  • Bei der Aufnahme einer Berufsausbildung (§ 32 Abs. 2 BeschV),
  • bei unterschiedlichen hochqualifizierten Tätigkeiten und Tätigkeiten im Rahmen eines Freiwilligenprogramms (§ 32 Abs. 2 BeschV),
  • nach einem Voraufenthalt von 4 Jahren (§ 32 Abs. 3 BeschV),
  • alle Beschäftigungen, die ein Studium voraussetzen oder aus
  • anderem Grund als hochqualifiziert gelten, von der Zustimmungspflicht befreit (§§ 2 bis 5, § 7 Abs. 1 BeschV)

 Ulrich Hekler

- Fachanwalt für Verwaltungsrecht -



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