Neues Beschäftigungsgesetz für Ausländer zum 01.07.2013 eingetreten - Erleichterungen für Drittstaatler
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Innerhalb der EU ist für jede Bürgerin und jeden Bürger der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt uneingeschränkt möglich (Dienstleistungsfreiheit/Niederlassungsfreiheit nach AEUV) Mit der neuen Beschäftigungsverordnung wird jetzt der Arbeitsmarkt auch für Facharbeiter aus Nicht-EU-Ländern geöffnet. Das bisher komplizierte Regelwerk der Beschäftigungsverordnung und der Beschäftigungsverfahrensverordnung wurde wesentlich vereinfacht und der Zugang zum Arbeitsmarkt für Ausländer zum 01.07.2013 erleichtert.
Hier ein paar Beispiele:
Wer im In- oder Ausland (!) eine Berufsausbildung gemacht hat, kann eine entsprechende Tätigkeit ohne Vorrangprüfung aufnehmen (§ 6 BeschV)
Keine Zustimmung brauchen Ausländer/-innen, die mit Aufenthaltserlaubnis zwei Jahre in Deutschland versicherungspflichtig berufstätig (im Sinne des SGB IV) waren, oder die sich zumindest mit einer Duldung drei Jahre in Deutschland aufgehalten haben (§ 9 BeschV).
Besitzer/-innen einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG (§§ 22 ff. AufenthG) erhalten generell die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit ohne Zustimmungspflicht (§ 31 BeschV).
Geduldete können - wie bisher - nach einem Jahr mit Zustimmung eine Beschäftigung aufnehmen, wenn ihnen kein Arbeitsverbot erteilt wird (§§ 32 f. BeschV).
Keine Zustimmung ist mehr nötig:
- Bei der Aufnahme einer Berufsausbildung (§ 32 Abs. 2 BeschV),
- bei unterschiedlichen hochqualifizierten Tätigkeiten und Tätigkeiten im Rahmen eines Freiwilligenprogramms (§ 32 Abs. 2 BeschV),
- nach einem Voraufenthalt von 4 Jahren (§ 32 Abs. 3 BeschV),
- alle Beschäftigungen, die ein Studium voraussetzen oder aus
- anderem Grund als hochqualifiziert gelten, von der Zustimmungspflicht befreit (§§ 2 bis 5, § 7 Abs. 1 BeschV)
Ulrich Hekler
- Fachanwalt für Verwaltungsrecht -
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