Neues Recht für Menschen mit Behinderungen

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Die Bundesregierung hat in der letzten Legislaturperiode aufgrund der UN-Behindertenrechtskonvention das neue Bundesteilhabegesetz beschlossen, welches grundlegende Änderungen im Recht der Menschen mit Behinderungen mit sich gebracht hat. Ziel ist es, den Menschen mit drohenden Behinderungen (ca. 16,8 Millionen) und Schwerbehinderten (ca. 7,5 Millionen) frühzeitig zu unterstützen und möglichst präventiv zu handeln. Hervorzuheben ist hier zunächst, dass zukünftig ein Reha-Antrag bei nur einem Leistungsträger gestellt werden kann, welcher dann für alle infrage kommenden Leistungen wirkt, als würde man „Leistungen aus einer Hand“ bekommen, auch wenn Sozialamt, Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Unfall-, Kranken- und Pflegekasse für unterschiedliche Leistungen zuständig bleiben. 

Im Mittelpunkt steht, welche Unterstützung jemand braucht und will – wie es die Träger untereinander organisieren, darum muss sich der behinderte Mensch nicht mehr kümmern. Die Träger sollen dann die Finanzierungsfragen bzw. Kostenerstattungen untereinander klären. Mitarbeiter in Werkstätten für Behinderte erhalten nun unter anderem ein doppelt so hohes Arbeitsförderungsgeld als vorher. Bessere Teilhabe am Arbeitsleben wird mit Beschäftigungsalternativen außerhalb anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen geschaffen. Wesentliche Änderung im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben ist, dass die Beschäftigungsangebote anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen durch die Zulassung anderer Leistungsanbieter und die Einführung des „Budgets für Arbeit“ ergänzt werden. 

Im Arbeitsumfeld werden die Vertretungsrechte für Schwerbehindertenvertretungen und Werkstatträte gestärkt. Diese genießen nun Sonderkündigungsschutz, wie z. B. Betriebsratsmitglieder und sind zwingend bei allen Entscheidungen der Arbeitgeber gegenüber dem schwerbehinderten Arbeitnehmer zu beteiligen. Kündigungen schwerbehinderter Arbeitnehmer, bei denen die Schwerbehindertenvertretungen nicht ordnungsgemäß beteiligt wurden, sind unwirksam. Sowohl betroffene Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sollten sich rechtzeitig und umfassend zu allen Möglichkeiten der Hilfestellung durch das Gesetz beraten lassen.

Antje Wigger, Rechtsanwältin


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