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Neues Verbraucherschutzgesetz – Mehr Sicherheit beim Onlinekauf

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Der Bundestag hat am 2. März 2012 neue Regeln verabschiedet, die das Unwesen der Abofallen im Internet bekämpfen sollen. Das Gesetz zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr wird aber auch erhebliche Auswirkungen auf den Onlinehandel haben. Zukünftig ist jeder Anbieter kostenpflichtiger Inhalte im Netz verpflichtet, eindeutig auf die Zahlungspflicht im Wege der sogenannten Button-Lösung hinzuweisen.

[image]Fünf Millionen Abofallen-Opfer pro Jahr

Dass etwas zu tun war, belegen fünf Millionen Internetnutzer, die jedes Jahr allein in Deutschland diesen betrügerischen Angeboten auf den Leim gehen. Die Masche ist immer die gleiche: In vielen Fällen fing es mit der Suche etwa nach einem Kochrezept, Bastelanleitungen, Namensideen für das neugeborene Kind oder einer Gewinnspielteilnahme an. Internetinhalte, die kostenfrei zuhauf im Netz zu finden sind. Der Abofallenbetreiber unterstützt diesen Eindruck durch auffällige Hinweise auf den Gratis-Charakter. Die Anmeldung erfolgt dann schnell ohne großes Nachdenken – etwas, was einem schließlich mittlerweile an jeder Ecke im Internet begegnet. In diesem Moment hat die Abofalle zugeschnappt. Der Erhalt der ersten Rechnung lüftet dann den Schein der Kostenfreiheit auf unangenehme Weise. Irgendwo in Fußnoten, am Rande, im Kleingedruckten, in nicht gleichzeitig mit der Anmeldung sichtbaren Seitenbereichen versteckte sich nämlich eine Anmerkung, dass nach einer Gratisperiode ein kostenpflichtiges Abo oft über 24 Monate folge. Nach Ansicht der meisten Gerichte reichen derartige Methoden nicht aus, um einen Vertrag zu schließen (Amtsgericht Gladbeck, Urteil v. 18.10.2011, Az.: 12 C 267/11; Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil v, 23.03.2011, Az.: 29 C 2583/10 (85)). Denn versteckte Hinweise stellen gemäß § 305c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unzulässige, weil überraschende Vertragsklauseln dar. Häufig belehren die Seiten auch nicht deutlich genug über das Verbrauchern hier zustehende Widerrufsrecht. In diesen Fällen erlischt das Widerrufsrecht nicht durch Zeitablauf.

Betreiber rechnen mit der Angst vieler Opfer vor Gerichtsprozessen

Dabei ist die weitverbreitete Furcht vor Gerichtsprozessen in der Bevölkerung fester Bestandteil des betrügerischen Plans. Mit fortschreitender Nichtzahlung drohen die Schreiben zunehmend mit gerichtlichen Schritten, verweisen auf erfolgreiche Klagen und schrecken teilweise auch nicht davor zurück. Was die Betreiber verschweigen, sind ihre zahlreichen verlorenen Verfahren. Immer häufiger enden sie zugunsten der Abofallen-Opfer. Die geringe Erfolgsquote zeigt sich insbesondere daran, dass die vor den Amtsgerichten landenden Prozesse kaum in höhere Instanzen gelangen. Zeichnet sich ein ungünstiger Ausgang ab, nehmen die Abofallenbetreiber meist auch ihre Klage zurück, was aber nach Prozessbeginn von der Zustimmung des Beklagten abhängt. Besteht der dann auf einer klageabweisenden Entscheidung, werden gegen diese von den Klägern regelmäßig keine Rechtsmittel eingelegt. Die Verfahren gelangen deshalb auch nicht vor höhere Gerichte, insbesondere den Bundesgerichtshof (BGH).

Ohne deutlichen Hinweis auf Zahlungspflicht künftig kein Vertragsschluss

Nach dem Gesetzentwurf soll zukünftig kein Vertrag mehr zustande kommen, wenn nicht zuvor beim Klick auf den Bestellbutton gut lesbar auf eine Zahlungspflicht hingewiesen wird. Dazu muss jeder Bestellknopf hervorgehoben platziert die Worte „zahlungspflichtig bestellen“ beziehungsweise eine ähnlich eindeutige Formulierung wie etwa „kaufen“ mit nichts anderem tragen. Ungenügend sind dagegen Worte wie „Anmeldung“, „Bestellen“, „Weiter“ oder „Bestellung abgeben“. Die entsprechenden Änderungen sollen in § 312g BGB einfließen. Ausgenommen davon sind im Einzelfall abgeschlossene Verträge, welche bei massenhaften Bestellvorgängen kaum vorkommen werden.

Auch Onlinehändler müssen die Änderungen berücksichtigen

Das Gesetz betrifft alle Bestellvorgänge im Internet. Jeder E-Commerce-Betreiber muss deshalb seine Bestellseiten überprüfen. Sofern sie die genannten Vorgaben nicht erfüllen, sind sie entsprechend umzugestalten. Insbesondere wenn der Bestellvorgang noch keine ausdrückliche Bestätigung für eine Zahlungspflicht enthält, ist eine Abänderung notwendig.

Gesetz zum Schutz vor Kostenfallen tritt am 1. Juni 2012 in Kraft

Das Gesetz muss nur noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet und anschließend verkündet werden, bevor es in Kraft treten kann. Der Tag ab dem das Gesetz Gültigkeit erlangt, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit der 1. Juni 2012 sein. Wer bis dahin nicht reagiert hat, dem drohen unangenehme Erfahrungen. Bei falsch gestalteten Bestellvorgängen kann sich nämlich jeder auf das Nichtzustandekommens des Vertrags berufen. Für die Abofallenbetreiber wird der deutliche Hinweis auf die Kostenpflicht hoffentlich zum Aussterben ihres zwielichtigen Geschäftsmodells führen.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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