Notfallsanitäter-Prüfung: Wie soll das Fachgespräch aussehen?

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Werdende Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter müssen sich bei jedem Fallbeispiel der praktischen Prüfung auch einem Fachgespräch stellen. In dem Fachgespräch soll der Prüfling sein Handeln erläutern und begründen sowie die Prüfungssituation reflektieren. Dies gilt sowohl für Ergänzungsprüfung als auch für die Vollprüfung (§ 17 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Notfallsanitäter-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung –NotSan-APrV).

Fachgespräch zwingender Bestandteil jeder praktischen Prüfung

Das Fachgespräch ist also zwingender Bestandteil von jedem Fallbeispiel der praktischen Prüfung, genauso wie die Dokumentation. Das gesamte Fallbeispiel, inkl. Dokumentation und Fachgespräch, muss zwischen 20 und 40 Minuten dauern (§ 17 Abs. 5 NotSan-APrV).

Wenn das Fachgespräch bei der praktischen Prüfung fehlte, fehlt damit auch ein vorgeschriebener Prüfungsbestandteil. Es ergibt sich eine Anfechtungsmöglichkeit.

Keine mündliche Prüfung

Eine Möglichkeit zur Anfechtung der Prüfung kann sich auch ergeben, wenn das Fachgespräch zu einer mündlichen Prüfung wird. Teilweise werden dem Prüfling umfassende Fragen gestellt, die deutlich abseits des eigentlichen Fallbeispiels liegen. 

Dabei soll das Fachgespräch nur die Künstlichkeit der Prüfungssituation ausgleichen. Der Prüfling soll zeigen, dass er sein Handeln auf andere Fallkonstellationen übertragen kann, sein Handeln begründen und Reflektionsfähigkeit zeigen (Begründung zur NotSan-APrV, Bundesrats-Drucksache 728/13, Seite 49). Ausdrücklich sagt die Gesetzesbegründung: „Es ist allerdings darauf zu achten, dass die Nachfragen der prüfenden Personen nicht zur Situation einer weiteren mündlichen Prüfung führen.“

Fachgespräch nicht als simulierte Patienten-Übergabe

Teilweise erfolgt das Fachgespräch auch als eine Art Übergabegespräch an den Notarzt oder Krankenhausarzt. Dabei wird nicht die erforderliche Trennung des Fachgesprächs von der eigentlichen praktischen Prüfung vorliegen. Die Möglichkeit zur Reflektion ist dann für den Prüfling erheblich gemindert.

Je nach Ausgestaltung des Fachgesprächs kann also eine Fehlerhaftigkeit der Prüfung vorliegen. Unabhängig von der gezeigten Leistung besteht dann eine Möglichkeit, einen Bescheid über das Nicht-Bestehen anzugreifen.


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