Notwehr gegen Horror-Clowns

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Muss man alles mitmachen, was aus den USA zu uns herüberschwappt? Jetzt kommen auch noch die Horror-Clowns.

Schenkt man den Medien Glauben, so verbreiten sie in Deutschland Angst und Schrecken. Wie die Polizei mitteilte, versuchte am Freitagabend ein Unbekannter, einen 22-Jährigen und seine Begleiterin mit Farbe zu besprühen. In der Innenstadt kam ein unbekannter Täter im Clownskostüm mit einem Baseballschläger in der Hand schreiend auf einen 26-Jährigen zugelaufen. Der Mann ergriff die Flucht.

Darf man sich gegen diese sogenannten Horror-Clowns zur Wehr setzen? Natürlich darf man das. Sie sind nicht anders zu behandeln wie alle anderen Angreifer, ob mit oder ohne Kostümierung. Gegen diese steht jedermann das Recht der Notwehr oder – bei Verteidigung von Dritten – der Nothilfe zu.

Notwehr ist im Strafrecht und Privatrecht Deutschlands die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Dies ist unter anderem in § 227 Abs. 2 BGB und § 32 Abs. 2 Strafgesetzbuch geregelt.

Eine Notwehrhandlung, die diesen gesetzlichen Kriterien entspricht, ist ein gerechtfertigter Eingriff in die Rechtsgüter des Angreifers und damit kein strafbares Unrecht. Dabei werden sämtliche Individualrechtsgüter, wie das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit, das Eigentum, aber auch die Ehre, vom Notwehrparagraphen abgedeckt. Nicht notwehrfähig sind jedoch Angriffe auf Rechtsgüter der Allgemeinheit.


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