OLG Frankfurt a.M.: Übertragung der Entscheidungsbefugnis für die Corona-Schutzimpfung bei impfbereitem 16jährigen

  • 1 Minuten Lesezeit

Auch bei vorhandener Einwilligungsfähigkeit in eine Corona-Schutzimpfung bei einem fast 16-jährigen Kind bedarf es eines Co-Konsenses mit den sorgeberechtigten Eltern.

Können diese sich in dieser Frage nicht einigen, ist die Entscheidung über die Durchführung der Corona-Impfung mit einem mRNA-Impfstoff auf denjenigen Elternteil zu übertragen, der die Impfung befürwortet, wenn eine Empfehlung der Impfung durch die STIKO vorliegt und wenn auch das Kind die Impfung will.


Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung hatte bereits eine Empfehlung der STIKO für eine COVID-19 Impfung als Indikationsimpfung für Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 17 Jahren mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf (hier: Adipositas) der COVID-19 Erkrankung bestanden. Daher kommt es jetzt gar nicht darauf an, dass sich die STIKO am 16.8.2021 nunmehr für Corona-Impfungen aller Kinder und Jugendlichen von mindestens 12 Jahren ausgesprochen hat.


Außerdem ist nach § 1697 a BGB auch der Kindeswille zu beachten, jedenfalls dann, wenn das Kind sich im Hinblick auf sein Alter und seine Entwicklung auch eine eigenständige Meinung zum Gegenstand des Sorgerechtsstreits bilden kann. Es steht außer Frage, dass der fast 16-Jährige aufgrund seines Alters und seiner Entwicklung im Stande ist, sich eine eigene Meinung über den Nutzen und die Risiken der Corona-Schutzimpfung zu bilden. Denn Teil der elterlichen Sorge ist auch, die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.08.2021, Az. 6 UF 120/21 

(Quelle: DAV AG FamR)


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Anja Groeneveld

Beiträge zum Thema