OLG Frankfurt am Main: "Vorrats"-Marken rechtsmißbräuchlich, wenn kein Geschäftsmodell

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Das OLG Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 07. Februar 2013 (Az. 6 U 126/12) zu der Frage einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus einer eingetragenen "Vorrats"-Marke Stellung genommen.

Das Gericht hatte in dem konkreten Einzelfall die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus einer auf "Vorrat" angemeldeten Marke als rechtsmissbräuchlich angesehen. Nach Auffassung des Gerichts konnte die Antragstellerin allerdings eine regelmäßige Vermarktung der von ihr gehaltenen Marken nicht glaubhaft machen, vielmehr verstärkten diverse Umstände den Eindruck, dass die Marken nur zum Ziel der Behinderung Dritter angemeldet und gehalten würden

Ist die Anmeldung von Marken durch Markenagenturen auf Vorrat unzulässig ?

Eine entsprechende "Vorratsanmeldung" ist für sich genommen zunächst unschädlich, bzw. begründet für sich genommen noch keine Rechtsmissbräuchlichkeit. Vorsicht kann geboten sein, wenn tatsächlich die bevorrateten Marken nicht wirklich an Kunden vermarktet werden, und trotzdem Ansprüche aus den Marken gegen Dritte geltend gemacht werden. Dann kann Rechtsmissbrauch vorliegt.

Nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main dem liegt Rechtsmissbrauch jedenfalls dann vor wenn der Betrieb der Markenagentur kein nachvollziehbares Geschäftsprinzip zugrunde liegt. Dann ist die Marke - so das Gericht - als sog. "Spekulationsmarke" einzuordnen, deren Anmeldung nur zum Zwecke der Behinderung Dritter durch die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Marke dient

Letztlich ist es also eine Einzelfallentscheidung wann "Vorratsmarken" zulässig sind oder nicht. Eine pauschale Betrachtungsweis verbietet sich hier. 

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