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OLG Karlsruhe zu sexuellen Handlungen vor der Webcam

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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit einem Beschluss vom 29.03.2016, Aktenzeichen: 1 (3) Ss 163/15, die Verurteilung eines Angeklagten wegen der Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste nach § 184 d StGB aufgehoben.

Im vorliegenden Fall hatte sich der Angeklagte mittels seines Computers über Internet in einem sozialen Netzwerk und dort in einem Chatroom eingeloggt, dessen Besonderheit darin bestand, dass sich die darin „chattenden“ Mitglieder und Gäste über ihre Webcam anderen Nutzern visuell zeigen konnten. Daraufhin entblößte sich der Angeklagte und begann zu onanieren, während seine Webcam auf seine Oberschenkel, sein Geschlechtsteil und seinen Oberkörper ausgerichtet war. Mindestens ein anderer Chatroom-Teilnehmer verfolgte diese Aktion und beschwerte sich bei der Moderatorin, welche den Portalbetreiber aufmerksam machte, der die Übertragung nach eigener Anmeldung und Überprüfung sofort unterbrach.

Das Amtsgericht sprach den Angeklagten in erster Instanz vom Vorwurf der Erregung öffentlichen Ärgernisses frei. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hob das Landgericht das freisprechende Urteil auf und verurteilte den Angeklagten wegen der Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste nach § 184 d StGB zu der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 EUR. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hob das Urteil auf. Nach Ansicht des Senats sei der bloße Nutzer eines Internet-Chatrooms jedenfalls dann kein tauglicher Täter im Sinne des § 184 d StGB, wenn er nicht in der Lage ist, auf die Dauer und die Modalitäten einer Live-Übertragung im Sinne einer Tatherrschaft Einfluss zu nehmen.


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