OLG Köln erachtet die Abtretungsklausel an Fotos bei Amazon für wirksam

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Das Oberlandesgericht Köln erklärt die Verfahrensweise von Amazon für rechtens, Produktfotos, die von Händlern eingestellt wurden, auch anderen Händlern zugänglich zu machen. In einer Entscheidung, die die Richter im Dezember 2014 zum Aktenzeichen 6 U 51/14 trafen, kamen sie zu dem Ergebnis, dass eine Klausel, die Nutzer des von Amazon angebotenen „Marketplace“ zur Abtretung eines vergütungsfreien, zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechts an selbst eingebrachten Produktfotos an Amazon verpflichtet, gültig ist.

Amazon macht von den abgetretenen Nutzungsrechten Gebrauch, weil das Zuordnungssystem nach Produkten aufgeschlüsselt ist. Der erste Anbieter eines Produkts stellt das von ihm erarbeitete Foto ein. Andere Händler mit gleichem Produktangebot können sich „anhängen“. Dabei stellen sie kein eigenes Foto ein, sondern reihen sich in die Auswahl der Anbieter ein, die dem ersten Produktfoto folgt. Sie nutzen also ein Werk, an dem der Hersteller Urheberrechte geltend machen kann.

Eingebrachte Produktbilder stehen nach den von Amazon angewendeten Regeln auch dann noch bereit, wenn der Händler sein Angebot längst beendet hat.
Einige Händler sahen die Regelung als unangemessenen Eingriff in die ihnen am Bild zustehenden Urheberrechte an. Die Richter am Oberlandesgericht Köln verglichen die Situation allerdings mit der Ausgangslage von Teilnehmern an „Peer-to-Peer“- Netzwerken.

Durch den Austausch von ihren urheberrechtlich geschützten Werken würden alle Beteiligten einen angemessenen Nutzwert erlangen. Deshalb sei der gegenseitige Verzicht der auf dem „Marketplace“ tätigen Händler darauf, in jedem Einzelfall untereinander Nutzungsrechte geltend zu machen, angemessen.

Betroffene Händler wenden gegen die Entscheidung ein, dass die Erstellung von Produktfotos und Produktinformationen mit Aufwand verbunden sei, der bei dieser Handhabung nicht angemessen honoriert werde. Eine spätere Entscheidung durch den BGH ist wahrscheinlich.



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