BGH zu wesentlichen Informationspflichten bei Elektrogeräten

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Typenbezeichnungen bei Elektrogeräten gehören zu deren wesentlichen Eigenschaften, auch wenn sie vom Hersteller frei gewählt wurden.

Händler, die Elektrogeräte für den Haushalt zum Kauf anbieten, müssen in ihrer Werbung die vollständige Typenbezeichnung der betreffenden Geräte angeben. Fehlen diese jeweils vom Hersteller vergebenen, individuellen Bezeichnungen, wird dies rechtlich als Vorenthalten wesentlicher Informationen und damit als wettbewerbsrechtswidriger Täuschungsversuch bewertet.

Das hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zum Aktenzeichen I ZR 17/13 festgestellt.

Obwohl es sich eigentlich nur um vom Hersteller ausgedachte Fantasiebezeichnungen handelt, sind die Typenbezeichnungen wichtig. Verbraucher können die Geräte anhand der Bezeichnungen sicher und zweifelsfrei voneinander unterscheiden, wenn sie Preis und Qualität miteinander vergleichen wollen. Nachdem die Gerichte sich bereits in erster Instanz und in der Berufungsinstanz auf den Standpunkt gestellt hatten, dass die Typenbezeichnungen als wesentliche Informationen gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG anzusehen sind, hat sich auch der Bundesgerichtshof als oberstes deutsches Zivilgericht in seinem Revisionsurteil vom Februar 2014 dieser Ansicht angeschlossen.

Es reicht also nicht aus, durch andere technische Angaben einzugrenzen, um welche Geräte es sich handelt. Immer dann, wenn zum Kauf aufgefordert wird, gilt die Verpflichtung, solche wesentlichen Produktinformationen deutlich mitzuteilen, die sich nicht von selbst ergeben.

Die vom Hersteller vergebenen individuellen Typenbezeichnungen gehören bei Haushalts-Elektrogeräten zu den wesentlichen Eigenschaften, die nach den Vorschriften des „Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ bei kommerzieller Kommunikation angegeben werden müssen. Fehlt die Angabe, handelt es sich um eine unlautere Unterdrückung wesentlicher Eigenschaften, durch die Mitbewerber beeinträchtigt werden könnten. Deshalb hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Ansprüche auf Unterlassung, aber auch Schadensersatzansprüche zuerkannt werden können.



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