OLG Köln: Widerruf ist nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages und Ablösung des Darlehens möglich

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Der von der Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger erzielte Prozesskostenhilfebeschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 08.02.2017, Az.: 12 W 47/16, bestätigt, dass auch, wenn bereits eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen und das Darlehen bereits nebst Vorfälligkeitsentschädigung zurückgezahlt worden ist, ein Widerruf des Darlehensvertrages noch möglich ist.

Unsere Mandanten hatten im Jahr 2005 bei der DSL Bank ein Wohnungsbaudarlehen aufgenommen. Im Oktober 2013 schlossen die Parteien eine Vereinbarung zur vorzeitigen Ablösung des Darlehens und zahlten das Darlehen zuzüglich Vorfälligkeitsentschädigung an die DSL Bank zurück. Im Februar 2014 wurde der Widerruf des Darlehensvertrages erklärt.

Das Landgericht Bonn hatte das Prozesskostenhilfebegehren unserer Mandanten mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zurückgewiesen. Dagegen haben wir Prozesskostenhilfebeschwerde eingelegt. Mit Erfolg: 

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln steht die Ablösung des Darlehens vor Erklärung des Widerrufs dem wirksamen Widerruf nicht entgegen. Zwar sehe der für Fernabsatzverträge seinerzeit geltende § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 vor, dass das Widerrufsrecht einer im Fernabsatz geschlossenen Finanzdienstleistung bei von beiden Seiten auf ausdrücklichem Wunsch vollständig erfüllten Vertrag erlöscht, allerdings gelte dieser Erlöschenstatbestand beim Zusammentreffen einer Finanzdienstleistung im Fernabsatzrecht mit einem Verbraucherdarlehensvertrag nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht (§ 312d Abs. 5 Satz 1BGB a.F.).

Anders als das Landgericht Bonn sieht das Oberlandesgericht auch keine Anhaltspunkte für eine Verwirkung des Widerrufsrechts. Allein in dem Abschluss und Erfüllung der Aufhebungsvereinbarung sieht das OLG Köln keinen Verwirkungsgrund. Der Zeitrahmen von knapp vier Monaten zwischen Abschluss der Aufhebungsvereinbarung und des Widerrufs begründe auch kein berechtigtes Vertrauen der DSL Bank, die Darlehensnehmer würden ihr Widerrufsrecht nicht mehr ausüben.

Betroffene Darlehensnehmer sollten die Rechtslage daher von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen. Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen gerne für diese Prüfung und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Verfügung.


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